Kein Vermögen mehr steuerfrei nach Österreich?

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Ist das das Ende der Cash Box? Mit einer Steuerrechtsnovelle des letzten Jahres wurde (beinahe!) eine Lücke geschlossen, die es ermöglicht hatte, Vermögen steuerfrei aus Niedrigsteuer-Staaten nach Österreich zu schleusen.

Gewinnanteile einer Muttergesellschaft aus einer inländischen Tochtergesellschaft sind generell steuerfrei. Ohne eine solche Beteiligungsertragsbefreiung käme es im Konzern zu einer unerwünschten Mehrfachbesteuerung, nämlich zuerst bei der Tochtergesellschaft und anschließend, als ausgeschütteter Gewinn, ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft. Eine ähnliche Befreiung gibt es auch bei der so genannten internationalen Schachtelbeteiligung, sofern die Beteiligung zumindest 10% beträgt.

Internationale Schachtelbefreiung. Die Regelung zum internationalen Schachtelprivileg, das auch bei Drittlandbezug gilt, geht auf die europarechtliche Mutter-Tochter-Richtlinie aus dem Jahr 1990 zurück, welche wiederum ihre Wurzeln im internationalen Recht der Doppelbesteuerungsabkommen hat. Oft weisen solche Abkommen die Besteuerungskompetenz für Dividenden dem Wohnsitzstaat des Anteilseigners zu, um eine Problematik der Doppelbesteuerung zu verhindern, wenn gleichzeitig dem Quellenstaat das Recht zur Einhebung einer Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) vorbehalten ist. Richtlinienkonforme Lösungen, um solche doppelten Steuerbelastungen zu vermeiden, sind die so genannte Befreiungsmethode und die Anrechnungsmethode.

Befreiungs- und Anrechnungsmethode. Bei der Befreiungsmethode unterliegen Dividenden keiner österreichischen Besteuerung, bei der Anrechnungsmethode wird die österreichische Körperschaftsteuer unter Anrechnung der ausländischen Vorbelastung zahlbar. Die Befreiungsmethode hat – neben der leichteren Administrierbarkeit für die Behörde – den Vorteil, dass sie Kapitalimportneutralität gewährleistet: Österreichische Unternehmen, die im Ausland investieren, unterliegen nur dem Steuerniveau des ausländischen Staates und es kommt zu keinem „Wegbesteuern“ ausländischer Investitionsanreize. Bis auf einige wenige Doppelbesteuerungsabkommen wie mit Barbados, Belize, Japan, USA usw entschied sich Österreich bei den restlichen ca. 80 in Kraft stehenden Abkommen für die Befreiungsmethode. Obwohl die Anrechnungsmethode für den Steuerpflichtigen in der Regel nachteiliger ausfallen wird, gelten die beiden Methoden nach herrschender Auffassung europarechtlich als gleichwertig – schließlich hätte sich nach der Mutter-Tochter-Richtlinie Österreich gleich gänzlich für die Anrechnungsmethode entscheiden können.

Methodenwechsel bei Missbrauchsverdacht. Die Befreiungsmethode hat den Nachteil, relativ missbrauchsanfällig zu sein. Der internationale Steuerwettbewerb könnte insbesondere im Offshore-Geschäft ausgenützt werden, um eine „Keinmalbesteuerung“ zu erzielen. Wenn Missbrauchsverdachtsgründe vorliegen, nämlich bei so genannten Passivgesellschaften mit Sitz in Niedrigsteuerländern (in der EU: Zypern, Malta und Irland) und mit dem Unternehmensschwerpunkt der Einnahme von Zinsen, der Überlassung von körperlichen oder unkörperlichen Wirtschaftsgütern (beispielsweise Lizenzen) sowie der Beteiligungsveräußerung, greift das Steuerprivileg für Schachteldividenden nicht. Von der Befreiungsmethode wird zur Anrechnungsmethode gewechselt, sodass im Ergebnis eine 25%ige Besteuerung zur Anwendung kommt.

Wenig praktikable Vermeidungs-Taktiken. Der aus unternehmerischer Sicht unerfreuliche Methodenwechsel bot Anreiz, verschiedene Strategien zur Umgehung zu entwickeln. Ein Wechsel des Unternehmensgegenstandes bot meist keine Abhilfe, weil die Rechtsprechung diesen nur langfristig beurteilte. Ansatzpunkte bestanden vor allem darin, Vermögensübertragungen nicht als Dividenden-Ausschüttungen zu qualifizieren, oder aber Ausschüttungen zu nationalen Beteiligungserträgen zu machen. Eine Sitzverlegung der ausländischen Gesellschaft nach Österreich war und ist nur aus der EU bzw dem EWR möglich, und bringt den gewünschten Steuervorteil auch nur dann, wenn es sich um eine SE (Societas Europaea) bzw eine SCE handelt. Grenzüberschreitende Spaltungen sind praktisch undurchführbar und bei Gewinnen aus einer Liquidation kommt es zwar nicht zu Beteiligungserträgen, aber der Methodenwechsel greift dennoch.

Der Sparschweinchen-Trick. Die Lösung lag bisher im österreichischen Umgründungssteuerrecht. Gewinne der ausländischen Tochter wurden vorerst nicht ausgeschüttet, bis ausreichend Vermögen in der dann liebevoll als „Cash Box“ bezeichneten Gesellschaft angespart war. Anschließend verschmolz man die Auslandstochter steuerneutral auf die österreichische Mutter. Die österreichische Rechtsprechung hatte sich mit dem Thema der Cash Box bisher nur im Bereich des Gesellschaftsrechts auseinanderzusetzen – als zulässig erachtetes Instrument der Squeeze-Out-Spaltung:
In einem viel beachteten Fall
wurden die Anteile der Minderheitsgesellschafter auf eine Schwestergesellschaft zugeordnet, die nur mit Barmitteln ausgestattet war.
Das Ende der Cash Box? Die steuerschonende Cash Box-Importverschmelzung wurde üblicher Weise als zulässig erachtet, mittels Gesetzesnovelle per 30. Juni 2010 jedoch abgeschafft. Bei einem solchen Up-Stream Merger wird nun Ausschüttung fingiert: der Unterschiedsbetrag zwischen dem Reinvermögen der Tochtergesellschaft und dem eingezahlten Nennkapital gilt als offen ausgeschüttet. Weil das Gesetz auf das „eingezahlte“ Kapital abstellt, lässt sich der Methodenwechsel auch mittels einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht unmittelbar vermeiden. Ob die Anordnung einer solchen Ausschüttungsfiktion gemeinschaftsrechtskonform sei, wird unter Juristen diskutiert, soweit ersichtlich aber überwiegend bejaht.

Lösungsmöglichkeit der Praxis. Unternehmensgruppen, die es 2010 unterließen, ihre Cash Box-Sparschweine rechtzeitig mittels Importverschmelzung zu schlachten, stehen nun vor der Frage, ob bzw wie dennoch Gewinne aus der Auslandstochter steueroptimiert nach Österreich gebracht werden können. Als möglicher Ansatz bietet sich eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und nach Ablauf der zehnjährigen Sperrfrist eine ordentliche Kapitalherabsetzung an. Auf diese Weise lässt sich das Nennkapitalkonto nach der Wartezeit steuerneutral auszahlen – ohne dass auf die zivilrechtliche Form der Auszahlung abzustellen wäre.

Prognose: Veranlagung und Cash Box Factoring. Die „Konzern-Sparschweinchen“ müssten sohin für zumindest zehn Jahre weiter gehegt, gepflegt und gemästet werden. Inzwischen besteht das Risiko, dass der Gesetzgeber sich entscheiden könnte, auch dieses letzte Schlupfloch zu schließen: Eine unbefristete Ausschüttungsfiktion bei der Herabsetzung von Nennkapital, das aus Gesellschaftsmitteln stammt, wäre denkbar. In der Zwischenzeit werden die Unternehmensgruppen, die ihre Cash Boxes vorerst unangetastet ließen und sich nun entscheiden, zehn Jahre lang zu warten, Finanzprodukte mit einer entsprechenden Laufzeit suchen, damit die nicht ausgeschütteten Gewinne besser thesauriert werden. Da Veräußerungsgewinne aus Nicht-EU-Beteiligungen ab 10% in der Regel steuerfrei sind (sofern nicht anderweitig optiert wurde), könnte sich, gerade in den klassischen Offshore-Staaten, ein neuer Wirtschaftszweig entwickeln, indem die Cash Boxes vor Ablauf der zehnjährigen Sperrfrist ähnlich dem Factoring-Geschäft gehandelt werden.

Rechtsanwalt Mag. Peter Melicharek
www.advocatur-bureau.at

Foto: beigestellt

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