Die Entscheidung des UFS Linz vom 9.10.2009 (GZ RV / 0253-L/09) besagt, dass ein Mietvertrag, der per e-mail jeweils mit elektronischer Signatur geschlossen wird, keine Urkunde ist und damit auch keine Gebührenpflicht gegeben ist.
Die Entscheidung ist insofern zukunftsweisend als sie –entgegen der von der Finanzverwaltung in den Gebührenrichtlininen (GebR) in Rz 507 vertretenen Auffassung, dass das Ausdrucken einer Urkunde keine Voraussetzung für das Entstehen einer Gebührenschuld ist – festlegt, dass ein e-mail, das mit einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des § 4 Abs 1 SigG unterfertigt wurde, kein Papier darstellt und daher –solange das festgehaltene Dokument nicht auf Papier ausgedruckt wird- auch keine Urkunde im Sinne des Gebührenrechtes vorliegt.
Mag. Michael Kuen, FIEBINGER POLAK LEON RECHTSANWÄLTE
Folgeartikel: Doch Gebührenpflicht
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