Keine Rechtssicherheit für Auftraggeber!

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Keine Rechtssicherheit für Auftraggeber ungeachtet des Ablaufs der nationalen Anfechtungsfristen oder ungeachtet einer die Vergaberechtskonformität des Auftrags bestätigende Entscheidung der Vergabenachprüfungsbehörde

In zwei Urteilen dieses Jahres hat der EuGH über die Ahndung von vergaberechtswidrig zustande gekommene Verträge entschieden, die weitreichende Konsequenzen für öffentliche Auftraggeber und deren Auftragnehmer haben:

In der Rechtssache C-17/09 ging es um ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit einem freihändig vergebenen Auftrag über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfall. Da das Vertragsverletzungsverfahren erst 10 Jahre nach Vertragsabschluss (!) eingeleitet wurde, wendete die Bundesrepublik Deutschland ein, dass der Beschwerdeführer, aufgrund dessen Beschwerde die Europäische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte, lange Kenntnis von dem Vorgang hatte und eine Verurteilung das legitime Bedürfnis der Beteiligten nach Rechtssicherheit konterkarieren würde. Denn Wettbewerbern würde es dadurch ermöglicht, auch nach Ablauf der Fristen für nationale Nachprüfungsverfahren Vergabeverfahren anzugreifen und auf diesem Wege die Fristen für die nationale Nachprüfungsverfahren zu umgehen. In seinem Urteil vom 21.1.2010 würdigte der EuGH zwar, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich dem Effektivitätsgebot genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit sei (vgl. EuGH, Urteil vom vom 12. 12.2002, Universale-Bau u. a., C-470/ 99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 76), doch könne daraus nicht abgeleitet werden, dass es dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspreche, wenn die Europäische Kommission wegen eines Vertrags, gegen den kein Rechtsbehelf nach nationalem Recht mehr zulässig ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet. Die nationalen Nachprüfungsverfahren unterscheiden sich nämlich sowohl hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits als auch hinsichtlich ihrer Zielsetzung voneinander, da das nationale Nachprüfungsverfahren dem Schutz der nicht berücksichtigten Bieter dient, während das Vertragsverletzungsverfahren im allgemeinen Interesse die Beachtung des Gemeinschaftsrechts sicherstellt. Das Urteil des EuGH hat zur Folge, dass Vergabeverfahren auch nach Ablauf der Fristen für das nationale Nachprüfungsverfahren noch auf dem Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens angegriffen werden können.

In der Rechtssache C-423/ 07 bestätigte der EuGH in seinem Urteil vom 22. 4. 2010, dass die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens allein im Ermessen der EU-Kommission stehe. Der Umstand, dass unterlegene Bieter die Vergabeentscheidung nicht angefochten haben, spiele keine Rolle. Ferner sei unerheblich, dass die nationale Vergabebehörde zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es keinen Vergaberechtsverstoß gegeben habe. Denn die Existenz von Rechtsbehelfen bei den nationalen Behörden könne die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nicht beeinträchtigen, da beide Verfahren unterschiedlichen Zwecken dienen und andere Wirkungen haben.

Beschwerden bei der EU-Kommission stellen daher für Auftraggeber ein erhebliches Risiko. Übergangene Bieter, die im Nachprüfungsverfahren unterliegen oder ein solches versäumt haben, können auch über diesen Umweg den Auftrag noch bekämpfen.

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger, MSc

www.ra-lintschinger.at

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