Konsequenzen bei Entgegennahme von Kapitalvermögen für Banken bzw. Bankangestellte aus der Schweiz und Liechtenstein

502
Daniela Weber
Daniela Leitner

[ratings]

Das zwischen Österreich und der Schweiz abgeschlossene Abgeltungsübereinkommen vom 13.04.2012 hat dazu geführt, dass bis Jänner 2014 in sechs Tranchen bereits EUR 717,1 Millionen von der Schweiz an Österreich gezahlt wurden und sollen bis Juni 2014 monatlich weitere Abgeltungszahlungen erfolgen.

Seit März wird auch die Quellensteuer auf Bankkonten und Wertpapierdepots an Österreich weiterge-leitet. Auch von dem mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Abgeltungsübereinkommen mit Liechtenstein, von welchem nicht nur Kapitalvermögen von Österreichern bei Banken, sondern auch Stiftungen in Liechtenstein erfasst sind, erwartet man für 2014 Zahlungen in Höhe von EUR 500 Millionen von Liechtenstein an Österreich.

Jene Österreicher, die unversteuertes Vermögen in der Schweiz bunkerten, hatten bis 31.12.2012 zu entscheiden, eine Selbstanzeige vorzunehmen, die Steuerschuld nachzuzahlen, eine Einmalzahlung, eine Abgeltungssteuer von 15 bis 38% zu zahlen, oder rechtzeitig die Vermögenswerte aus der Schweiz abzuziehen. Kurz: Legalisierung der Vergangenheit durch Regularisierung der Schwarzgeldstrukturen unter Wahrung der Anonymität oder durch Offenlegung.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Risiken und Konsequenzen für Banken bzw. deren Angestellte bestehen, wenn solche Vermögenswerte nach Österreich rückgeführt werden. Ist die Entgegennahme derartiger Banküberweisungen strafbar?

Wer Vermögensbestanteile, die aus einem Verbrechen oder bestimmten anderen strafbaren Vergehen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB). Tatobjekt der Geldwäscherei sind Vermögensbestandteile, die aus einer (Vor)Tat herrühren. Auch Finanzstrafdelikte, wie bspw. Abgabenbetrug, können nunmehr eine solche sein. Eine bloße Abgabenersparnis im Zusammenhang mit Auslandsvermögen unter „erlangten oder empfangenen Vermögensbestanteil“ zu subsumieren wäre wohl zu weitreichend. Grundsätzlich wird daher der Tatbestand der Geldwäscherei zu verneinen sein.

Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) ist erfüllt, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 11 FinStrG ist vom Täterkreis ebenso erfasst wer „sonst zu seiner Ausführung beiträgt“. Die bloße Überweisung von Vermögen von der Schweiz nach Österreich ist nicht vom Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfasst. Zudem bedürfte es auf Seiten des Bankangestellten eines „sozial inadäquaten“ Verhaltens. Bei der Entgegennahme einer Banküberweisung – einem der Grundgeschäfte einer Bank nach § 1 Abs 1 Z 1 BWG – wird dies wohl grundsätzlich zu verneinen sein sowie eine Kausalität des Handelns für den Eintritt des Erfolgs gefordert wird. Es wird daher vor allem darauf ankommen, was der Bankangestellte wusste, was wiederrum schwer zu beweisen sein wird. Ob die Entgegennahme von Kapitalvermögen aus Liechtenstein/Schweiz zu einem strafbaren Verhalten des Bankangestellten führen kann, wird stets vom Einzelfall abhängen.

Mag. Daniela Leitner

www.phh.at

Foto: beigestellt

Flower