Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) und drakonische Strafen

1934

Aufgrund der Novellierung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 (BGBl I 2006/99) wurde die KIAB mit Wirkung 01.01.2007 den Finanzämtern unterstellt. Ziel dabei war es, durch die Verlagerung des Aufgabenbereiches von den Zollbehörden zu den Finanzbehörden eine Effizienz in den Bereichen Kontrolle und Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung zu erreichen. Durch die organisatorische Eingliederung der KIAB in den Bereich der Finanzbehörden wurden die Schnittstellen zwischen den Zollbehörden und den Finanzbehörden verbessert und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen wie auch Einbringungsmaßnahmen und Lohnabgabefestsetzungen ermöglicht.

Durch diese organisatorische Umgliederung können Sicherungs- und Einbringungsmaßnahmen seitens der KIAB effizienter gesetzt werden. Für den österreichischen Arbeitgeber, insbesondere im Baugewerbe, ergeben sich durch die nunmehr verstärkten laufenden behördlichen Überprüfungen entsprechende Überprüfungspflichten.

Der österreichische Arbeitgeber (= Beschäftiger iS des AÜG) muss sich insbesondere auch vergewissern, dass allfällige ausländische Arbeitnehmer des Sub-Unternehmens, an welches der Auftrag weitergegeben wurde, die nötigen Arbeitspapiere besitzen.

Die Arbeitspapiere müssen sowohl auf der Baustelle aufliegen als auch den ausländischen Arbeitnehmern übergeben werden, damit diese bei Kontrollen seitens der KIAB vorgewiesen werden können. Unterschieden wird im Vorfeld zwischen EU-Arbeitnehmern und Nicht EU-Arbeitnehmern.

EU-Arbeitnehmer:

brauchen keine Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung
haben Zugang zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien aber auch Malta, Zypern und Schweiz)
Übergangsregelungen für Staatsbürger der neuen EU-Länder, Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien, Slowakei gelten bis 2011 und für Staatsbürger aus Bulgarien und Rumänien bis 2013. Bis dahin benötigt der ausländische Arbeitnehmer eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vor (!) Aufnahme der Arbeit. Entweder eine Beschäftigungsbewilligung (für Saisonarbeitskräfte, Schlüsselkräfte und für andere Arbeitskräfte unter besonderen Voraussetzungen) oder der ausländische Arbeitnehmer besitzt eine
EU-Freizügigkeitsbestätigung (12-monatige durchgehende Beschäftigung in Österreich oder Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis)
Arbeitserlaubnis (in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubte Beschäftigung)
Befreiungsschein (in den letzten 8 Jahren min. 5 Jahre im Bundesgebiet erlaubte Beschäftigung)
Niederlassungsnachweis (seit 5 Jahren dauernde Niederlassung in Österreich und regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit)
Bei Betriebsentsendungen benötigt der österreichische Auftraggeber/Beschäftiger entweder eine
EU-Entsendebewilligung:
für bestimmte Sektoren (sensible Branchen), wie etwa:
Gärtnerische Dienstleistungen
Be-, Verarbeitung von Natursteinen
Herstellung Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen
Baugewerbe, Baunebengewerbe
Schutzdienste (zB Bewachung, Detekteien)
Reinigungsdienste von Gebäuden, Inventar, Verkehrsmittel
Hauskrankenpflege
Sozialwesen (zB Beratung, Kinderbetreuung)
Der Antrag gemäß § 18 AuslBG ist bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS einzubringen, in dessen Gebiet der Beschäftigungsort liegt; das Projekt darf jedoch nicht länger als sechs Monate dauern und die Entsendebewilligung ist längstens für vier Monate zu bewilligen. Für Entsendungen im Sektor des Bau- und Baunebengewerbes sind von vornherein Beschäftigungsbewilligungen erforderlich!
EU-Entsendebestätigung:
in sonstigen Dienstleistungssektoren
Entsendung ist dem AMS mit dem Formular E 101 anzuzeigen und es hat eine Meldung gemäß § 7b Abs 3 und 4 AVRAG an die KIAB zu erfolgen; die regionale Dienststelle des AMS stellt in weiterer Folge eine EU-Entsendebestätigung aus. Erst wenn diese Bestätigung vorliegt, darf die Arbeit durch den ausländischen Arbeitnehmer ausgeführt werden.
Nicht EU-Arbeitnehmer:

Diese brauchen sowohl einen Aufenthaltstitel als auch einen Beschäftigungstitel, um eine Arbeit in Österreich rechtskonform aufnehmen zu können

Fazit:

Im Hinblick auf die teilweise drakonischen Strafen gemäß § 28 AuslBG bei Nichtbeachtung der entsprechenden Vorschriften ist jedenfalls die Einhaltung der vorstehender Voraussetzungen geboten.

Dr. Alexander Mirtl, M.B.L.
Rechtsanwalt

www.hasch.co.at

Fotos: Walter J. Sieberer

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