Neues zur Gebührenpflicht von Darlehen und Krediten

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Dr. Johannes Fuchs - Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwaelte OGAm 11. Juni 2010 ist das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz (DaKRÄG) in Kraft getreten, mit dem die europäischen Vorschriften über Verbraucherkreditverträge im österreichischen Recht umgesetzt wurden. Kernstück des DaKRÄG bildet das neue Verbraucherkreditgesetz, korrespondierend dazu wurden auch verschiedene Anpassungen in anderen Gesetzen vorgenommen

Modernisierung. Die umfangreichen Neuregelungen zum Verbraucherkredit waren Anlass für den Gesetzgeber, noch ein weiteres Projekt zu verwirklichen, das zu einer schrittweisen Modernisierung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches führen soll. So wurden die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über das Darlehen (§§ 983 bis 991 ABGB) vollkommen neu gefasst und erstmals der Begriff des Kreditvertrags in das ABGB aufgenommen und einer gesetzlichen Regelung unterworfen. Weder das DaKRÄG noch die Materialien dazu erwähnen jedoch die möglichen Auswirkungen der Neugestaltung und Definition des Darlehens- und des Kreditvertrags auf das Gebührenrecht. Das Gebührengesetz sieht in seinem § 33 für beide Vertragstypen eine gesonderte Tarifpost vor. Obwohl die Gebührenpflicht beider Verträge – auch durch gegenseitige Verweise – weitgehend einheitlich geregelt ist, bestehen doch Unterschiede in der gebührenrechtlichen Behandlung, die durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten. Wenn man die gebührenrechtlichen Begriffe der beiden Vertragstypen am Zivilrecht orientiert, wie dies auch bisher für das Darlehen geschehen ist, so entsteht durch die neuen zivilrechtlichen Regelungen die Notwendigkeit einer neuen Zuordnung in vielen Teilbereichen des Gebührenrechts. Hier nur einige Beispiele:

Konsensualvertrag. Die neue Konzeption des Darlehensvertrags als Konsensualvertrag bewirkt, dass dieser auch als zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 GebG anzusehen ist. Eine Urkunde über das Rechtsgeschäft löst daher schon dann die Gebührenpflicht aus, wenn sie von irgendeinem Vertragsteil – nicht notwendigerweise dem Verpflichteten – unterzeichnet und dem anderen Vertragsteil oder dessen Vertreter oder einem Dritten übergeben wird.

Kreditvertrag. Unter den gebührenrechtlichen Begriff des Kreditvertrags fielen bisher sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Verträge. Ein unentgeltlicher „Kreditvertrag“ muss jedoch heute als Darlehen qualifi-ziert werden und unterliegt daher, unabhängig von seiner Zeitdauer nur der Gebühr, von 0,8%.

Partiarischen Darlehen. Die – ohnehin schwierige – bisherige Unterscheidung zwischen einem (gebührenpflichtigen) „Partiarischen Darlehen“, also der Gewährung eines Darlehens nicht gegen Zinsen sondern gegen Gewinnanteile, und einer (gebührenfreien) echten stillen Gesellschaft mit Verlustausschluss, die vor allem daran anknüpfte ob von den Parteien ein Real- oder ein Konsensualkontrakt gewollt war, muss neu definiert werden, weil das wesentliche Unterscheidungskriterium zwischen den beiden Vertragstypen weggefallen ist.

Darlehensvertrag. Die gesetzliche und unwiderlegbare Vermutung in § 33 TP 8 Abs 3 GebG, wonach ein Darlehensvertrag gültig zustande gekommen ist, wenn der Darlehensschuldner in der Urkunde erklärt, die dargeliehenen Sachen erhalten zu haben, ist gegenstandslos geworden, da ein Darlehensvertrag nunmehr schon bei Errichtung einer Urkunde Gebühren auslöst, unabhängig davon, ob die dargeliehenen Sachen schon übergeben wurden oder nicht. Es lassen sich wohl noch eine Reihe weiterer Problemfelder identifizieren, wo die zivilrechtliche Neuregelung der Darlehens- und Kreditverträge Einfluss auch das Gebührenrecht nimmt. Ob tatsächlich spürbare Auswirkungen zu erwarten sind, wird die Realität zeigen, die bekanntlich bunter ist, als jede menschliche Fantasie.

RA Dr. Johannes Fuchs, LL.M. (London)
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