OGH: Gewährleistung umfasst auch den Aus- und Wiedereinbau eines mangelhaften Gerätes

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Liefert der Verkäufer eine Ware, die entweder nicht den ausdrücklich vereinbarten oder den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht, wird er gewährleistungspflichtig (§ 922 ff. ABGB). Er muss primär den Mangel verbessern oder die mangelhafte Ware austauschen (sog. primäre Gewährleistungsbehelfe).

Erst in weiterer Folge kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Wandlung), so der Mangel nicht bloß geringfügig ist oder der Verkäufer die Verbesserung verweigert, oder Preisminderung verlangen (sog. sekundäre Gewährleistungsbehelfe). Im konkreten Fall verkaufte der Beklagte Heizkörper, die vom Hersteller originalverpackt waren, an den Kläger, der diese mit einem befreundeten Installateur in seinem Haus montierte. Nach der Montage stellte sich heraus, dass die Heizkörper Mängel aufwiesen: Schweißpunkte waren mangelhaft, der Lack hatte Bläschen und die Heizkörper waren teils undicht. Der Beklagte bot sofort die Lieferung von Ersatzheizkörpern an, nicht aber die Demontage der alten Heizkörper und die Montage von neuen Heizkörpern. Der OGH sprach hingegen dem Kläger auch die Kosten für die Demontage der alten Heizkörper und die Montage von neuen Heizkörpern zu. Hat der Käufer eine mangelhafte Sache, die er ihrem Verwendungszweck gemäß vor Bekanntwerden des Mangels gutgläubig eingebaut hat, muss der Lieferant im Rahmen seiner gewährleistungsrechtlichen Verbesserungspflicht auch den Ausbau und den Einbau des Ersatzguts übernehmen oder dem Übernehmer die anfallenden Kosten ersetzen. Dies gilt, so der OGH, unabhängig davon, ob der Vertrag auch den Einbau der gelieferten Waren umfasste.

Wenn der Lieferant dem Käufer nur den Austausch der mangelhaften Sache ohne Demontage oder Kostentragung anbietet, kann der Käufer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Wandlung umsteigen. Ist die Rückstellung der mangelhaften Sache unmöglich, schließt das den Vertragsrücktritt selbst dann nicht aus, wenn der Käufer die Rückstellung vereitelt hat. Der Käufer hat in diesem Fall jedoch nur Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Werts der mangelhaften Sache (berechnet nach der relativen Berechnungsmethode).

Dr. Christian Nordberg.
Rechtsanwalt und Partner bei HULE | BACHMAYR-HEYDA | NORDBERG Rechtsanwälte
www.hbn-legal.at

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