Anlageprodukte werden nicht Nach § 21 Abs 1 UrhG dürfen auch von dem zur Werknutzung Berechtigten an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz die Änderung zulässt. Zulässig sind insbesondere Änderungen, die der Urheber dem zur Benutzung des Werks Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Es ist nicht möglich, den Umfang des in § 21 Abs 1 UrhG normierten Änderungsrechts nach generell abstrakten Kriterien zu bestimmen. Es bedarf einer Interessensabwägung im Einzelfall zwischen dem Werkschutz als zentraler Bestimmung des Urheberpersönlichkeitsrechts und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten, bei der vor allem auf die Art und Intensität des Eingriffs, die Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und den konkreten Gebrauchszwecks Bedacht zu nehmen ist. Ihre Grenze findet das Änderungsrecht dort, wo die geistigen Interessen des Urhebers am Werk schwer beeinträchtigt werden (§ 21 Abs 3 UrhG). Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung auf keinen Fall entstellt werden.
Im Anlassfall hat die Republik Österreich, der die Nnutzungsrechte an der Bundeshymne zustehen, den Text der Bundeshymne nicht ganz allgemein, sondern für einen konkreten Verwendungszweck abgeändert, in dem in der ersten Strophe die vierte Zeile „Heimat bist du großer Söhne“ durch den Zusatz „und Töchter“ ergänzt und die fünfte Zeile sowie Wiederholung der Schlusszeile entfallen; nach den ersten drei Zeilen der zweiten Strophe wird sodann die vierte Zeile der ersten Strophe in der veränderten Form angefügt und abschließend die wiederholte Schlusszeile der ersten Strophe angefügt. Diese Veränderungen am Text verfolgen erkennbar die Absicht, zum einen den Grundsatz der Gleichbehandlung beider Geschlechter zum Ausdruck zu bringen, zum anderen eine Kurzfassung der Bundeshymne zu schaffen, die für junge Menschen ansprechender ist und die in ihrem formalen Aufbau dem Schema vieler Pop-Songs (Strophe-Refrain-Strophe-variierter Refrain) entspricht. Die Veränderungen sind im Kontext der konkreten Verwendung des Werks durch Art und Zweck der erlaubten Werknutzung gerechtfertigt. Die vorgenommenen Änderungen lassen den Sinn des Textes unberührt; die Veränderungen in Sprachrhythmus und Reimfolge passen im Stil zur rhythmisierten „Rock-Version“ der Melodie und entstellen das Werk nicht. OGH 15.12.2010, 4 Ob 171/10s
Dr. Christian Nordberg
Foto: ©Walter J. Sieberer
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