Privat Investitionen: Welche Rechte Sie sich sichern sollten

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Geiger
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Privatinvestoren, also Personen, die sich an einem Projekt durch eine Finanzierung oder durch Equity beteiligen, erwarten in der Regel in erster Linie eines: „Return on Investment“.

Private haben meist eine konkrete Vorstellung, wie viel Prozent p.a. ihnen ein bestimmtes Investment an Verzinsung bringen sollte. Bei risikobehafteten Privatinvestments sind derzeit acht- bis zwölfprozentige Jahresverzinsungen mit einem zusätzlichen Equity-Kicker (Beteiligung am Gewinn aus z.B. dem Verkaufserlös des Projektes) Marktstandard. Vielfach übersehen wird aber, welche rechtlichen „Fallen“ auf Privatinvestoren lauern, und wie man sich gegen diese bestmöglich absichern kann. Einige Rechte, die sich Privatinvestoren unbedingt vertraglich zusichern lassen sollten:

Mitspracherechte
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob ein Privatinvestor sich an einem Projekt durch reines Fremdkapital, also Hingabe eines Kredites an die Projektgesellschaft, oder aber alternativ dazu zusätzlich (gemischtes Privatinvestment) durch Zeichnung von Anteilen, also Einstieg in das Kapital der Projektgesellschaft, beteiligt. Grundsätzlich hat jeder am Kapital einer (Projekt-)Gesellschaft Beteiligte anteilige Stimmrechte (außer diese wurden, soweit zulässig, vertraglich ausgeschlossen), während ein reiner Kreditgeber solche Stimmrechte bzw. Mitspracherechte nur dann hat, wenn diese ausdrücklich vertraglich zugestanden wurden. Je nachdem, inwieweit ein Privatinvestor also Entscheidungen seines Investments mitgestalten möchte, ist darauf zu achten, dass die Vertragsdokumentation des Investments eine solche Mitsprache auch tatsächlich rechtlich absichert.

Informationsrechte
Des Weiteren wird ein Privatinvestor in der Regel immer zeitnah wissen wollen, wie es seinem Investment denn nun kommerziell geht: Die gesetzlich zugestandenen Informations- und Einsichtsrechte sind aber für Minderheitsbeteiligte an einer Projektgesellschaft eher dünn, und für Fremdkapitalgeber gesetzlich gar nicht vorgesehen, weshalb es unbedingt erforderlich ist, dass Informations- und Einsichtsrechte nach ihrer Frequenz (monatlich, quartalsweise etc.), Qualität (welche Unterlagen in welcher Aufbereitung) und Kostentragung (wer trägt die Kosten dafür) in der Vertragsdokumentation des Investments klar festgelegt werden, insbesondere, damit ein Privatinvestor im Falle einer Verschlechterung der Situation des Investments auch umgehend reagieren kann.

Intercreditor-Rechte
Privatinvestments unterscheiden sich von traditionellen Bankfinanzierungen, die derzeit bei rund zwei bis sechs Prozent Zinsen p.a. (je nach Risikobewertung) liegen und die regelmäßig durch Sicherheiten wie Hypotheken, Verpfändungen, Zessionen etc. abgesichert sind. Oft werden Privatinvestoren diese Sicherheiten ebenso angeboten, jedoch zweitrangig, da im ersten Rang in der Regel bereits die Bank sitzt, und Privatinvestoren oft erst dann angesprochen werden, wenn eine Bankfinanzierung nicht ausreicht, um das gewünschte Kapital für ein Projekt aufzustellen. In einer solchen Situation (erstrangige Sicherheiten für Banken, zweitrangige Sicherheiten für Privatinvestoren) ist es unbedingt erforderlich, dass das rechtliche Verhältnis zwischen den verschiedenen Sicherheiten-Nehmern durch sogenannte „Intercreditor“-Vereinbarungen klar geregelt wird: Typische Inhalte solcher Vereinbarungen sind bei einem Verzug/Default des Projektes u.a. das Recht der zweitrangigen Privatinvestoren, den Banken ihr Fremdkapital und damit ihre Sicherheiten abzulösen, und sogenannte „Standstill-Periods“, um eine sofortige Insolvenz des Projektes durch Suche anderer (Fremd-)Kapitalgeber zu ermöglichen.

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Foto: Walter J. Sieberer

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