Privatstiftungen. Vorstände müssen intensiver auf die Meldepflicht achten!

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Vorsicht bei Stipendiaten und Preisträger. Mit Wirkung vom 1. April hat der Stiftungsvorstand die im Sinne des Privatstiftungsgesetzes (PSG) festgestellten Begünstigten einer Privatstiftung dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu melden. Österreich war dazu verhalten, weil die Anti-Geldwäsche-Stelle „FATF“ (Financial Action Task Force on Money Laundering) die mangelnden Transparenz österreichischer Privatstiftungen kritisiert hatte.

Der Begünstigte ist in der Meldung durch Name bzw. Firma, Geburtsdatum und Anschrift zu individualisieren. Die Meldung hat unverzüglich mittels der im FinanzOnline verfügbaren Eingabemaske zu erfolgen. Laut einem Erlass des Finanzministeriums genügt eine Meldung binnen vier Wochen. Wann die Begünstigtenstellung beginnt und wann sie endet, muss nach Auffassung des Ministeriums ebenfalls gemeldet werden, nicht aber die Höhe und der Zeitpunkt von Zuwendungen.

Zusatzinfo zu Stiftungserklärung

Die Stellung als Begünstigter kann sich bereits aus den Regelungen der Stiftungserklärung ergeben, wenn diese so bestimmt sind, dass sie eine Identifikation des Begünstigten ermöglichen. Davon erfährt das Finanzamt aber schon dadurch, dass ihm die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde) in der vollständigen Fassung und nach jeder Änderung zeitnahe vorgelegt werden müssen. Die Auswahl der Begünstigten bleibt jedoch häufig einer eigens dazu berufenen Stelle oder dem Stiftungsvorstand überlassen. Die neue Offenlegungspflicht soll sicherstellen, dass das Finanzamt auch in diesen Fällen erfährt, wer Begünstigter ist.

Um den geldwäscherechtlichen Zweck, die tatsächlichen Nutznießer von Stiftungen zu erfassen, nicht zu verfehlen und um Umgehungsmöglichkeiten auszuschließen, darf es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf Formalismen ankommen. Als Begünstigter ist auch zu melden, wer ohne ausdrückliche Entscheidung faktisch Zuwendungen erhält und damit unausgesprochen als Begünstigter festgestellt wird. Daher ist wohl auch als Begünstigter zu betrachten, wer durch ungewöhnliche Gestaltungen Vorteile aus der Stiftung zieht (z. B. überhöhte Vergütungen oder Rechtsgeschäfte zu nicht marktüblichen Bedingungen). Aus denselben Überlegungen müssten meines Erachtens auch potenzielle oder (aufschiebend) bedingt berufene Begünstigte zu melden sein; insbesondere dann, wenn es nach den Regelungen und Entscheidungen der berufenen Stellen als wahrscheinlich anzunehmen ist, dass sie einmal zum Zuge kommen werden. Immerhin zählen nach der 3. Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG zum Kreis der qualifiziert begünstigten wirtschaftlichen Eigentümer einer Stiftung auch die künftigen Begünstigten.

Die Meldepflicht gilt grundsätzlich auch für gemeinnützige Privatstiftungen. Nach dem ministeriellen Erlass sollen nur Versicherungsvereinsstiftungen, Sparkassenstiftungen, Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen und Unternehmenszweckförderungsstiftungen nicht davon betroffen sein. Diese Ausnahme mag ihre Rechtfertigung darin haben, dass diese Stiftungstypen starke Züge von an sich verpönten „Selbstzweckstiftungen“ aufweisen. Im Übrigen befreit der Erlass von der Offenlegungspflicht auch Zuwendungen anderer gemeinnütziger Privatstiftungen, sofern sie unter dem Bagatellbetrag von 250 Euro liegen oder aus Sach- und Dienstleistungen an einen unbestimmten Personenkreis bestehen (z. B. Museumsstiftung, sonstige Kulturveranstaltung oder karitative Dienste an die Allgemeinheit). Der Stipendiat oder Preisträger einer Forschungs- oder Kunstförderungsstiftung muss etwa gemeldet werden, wenn er 250 Euro oder mehr erhält.

Letzte Frist bis Ende Juni

Weiters sind bis 30. Juni 2011 sämtliche zum Stichtag 31. März 2011 „bestehenden“ oder festgestellten Begünstigten zu melden. Was das konkret bedeutet, bleibt unklar. Der Erlass führt dazu ausdrücklich alle Personen an, die seit der Gründung der Stiftung jemals als Begünstigte festgestellt wurden oder eine Zuwendung erhalten haben. Weil im Lichte des Zwecks, die Geldwäsche zu bekämpfen, ein materieller Begünstigtenbegriff maßgeblich ist, werden darunter meines Erachtens nicht nur aktuell begünstigte Personen, sondern auch solche Destinatäre fallen, die nach dem Zweck der Stiftung, der Stiftungserklärung oder der Beschlusslage berufener Stellen oder des Stiftungsvorstands mit Zuwendungen zu rechnen haben.

Misslich ist die aufgezeigte Unklarheit insbesondere deshalb, weil das Gesetz denjenigen, der die Meldepflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, mit einer strengen Verwaltungsstrafe in der Höhe von bis zu 20.000 Euro je nicht oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigen belegt. Ein umsichtiger Stiftungsvorstand wird sich im Zweifel daher für die Meldung zu entscheiden haben.

Dr. Alexander Hofmann, LL.M.

www.hofmannlaw.at

Foto: beigestellt

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 16.05.2011)

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