Schönherr führt Flughafen Wien zum Erfolg beim Verfahren um dritte Piste

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Christian Schmelz

Schönherr hat für die Flughafen Wien AG („Flughafen Wien“) und das Land Niederösterreich einen Sieg im bedeutenden Verfahren um den Bau der dritten Piste am Flughafen Wien erzielt. Gemeinsam mit seinem Team hat Schönherr-Partner Christian Schmelz erreicht, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts („BVwG“) vom Februar 2017, mit dem der UVP-Genehmigungsantrag für den Bau der dritten Piste abgewiesen wurde, vom Verfassungsgerichtshof („VfGH“) aufgehoben wurde. Der BVwG muss nun eine neuerliche Entscheidung in der Rechtssache treffen.

Richtungsweisende Entscheidung
„Das Erkenntnis des VfGH hat weit über die dritte Piste hinaus eine enorme Bedeutung für eine Vielzahl anderer Projekte und ist damit für den Wirtschaftsstandort Österreich maßgeblich.“, erklärt Umweltrechts-Experte und Schönherr-Partner Christian Schmelz. „Der VfGH hat die Verunsicherung, die die BVwG-Entscheidung Anfang des Jahres hervorrief, damit beseitigt. Aus diesem Grund begrüßen wir die schnelle Entscheidung und die klaren Worte des VfGH umso mehr.“

Der Genehmigungsantrag für die dritte Piste am Flughafen Wien wurde Anfang 2017 vom Bundesverwaltungsgericht aus Gründen des Klimaschutzes und der Bodeninanspruchnahme abgelehnt. Daraufhin hat Schönherr sowohl Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als auch außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

VfGH greift Schönherr-Argumente auf
Bereits die VfGH-Beschwerde war erfolgreich: VfGH-Präsident Gerhart Holzinger verkündete am 29.06.2017, dass das Erkenntnis des BVwG aufgehoben wurde und folgte im Wesentlichen den von Schönherr vorgebrachten Punkten der Beschwerde. Das BVwG habe in verfassungswidriger Weise Klimaschutz und Bodenverbrauch in die Interessensabwägung einbezogen. Das Luftfahrtgesetz biete dafür keine gesetzliche Grundlage. Auch Staatszielbestimmungen oder Regierungsbeschlüsse vermögen laut VfGH nichts daran zu ändern. Für das Argument der Bodeninanspruchnahme fehle darüber hinaus jegliche Rechtsgrundlage.

Auch bei folgenden Details pflichtete der VfGH der Schönherr-Beschwerde bei: Es sei unzulässig, die Emissionen während des gesamten Fluges (z.B. von Wien nach New York) zu berücksichtigen, weil das Kyoto-Protokoll und das Klimaschutzgesetz die Luftfahrt explizit ausnehmen. Daher können sie nicht als Argumentationsgrundlage herangezogen werden. Der VfGH stellte weiters klar, dass nicht die Flughäfen, sondern die Luftfahrzeugbetreiber für den Klimaschutz in der Luftfahrt verantwortlich seien.

Das Team um Christian Schmelz hat den Flughafen Wien und das Land Niederösterreich in diesem Verfahren – ebenso wie in allen anderen Verfahren zur dritten Piste – umfassend beraten und vertreten. Dabei wurde Schönherr von einem Team technischer und juristischer Experten aus dem In- und Ausland unterstützt, darunter KWR-Partner Bernhard Raschauer (Of Counsel) und Wolfgang Köberl, Leiter der Rechtsabteilung des Flughafen Wiens.

www.schoenherr.eu
Foto: beigestellt

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