Spannungsverhältnis: Kartellrecht und Schiedsverfahren

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Rechtsanwalt Dr. Markus Moser, LL.M. (HKU) ist Experte für Dispute Resolution und Gesellschaftsrecht bei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte.
Rechtsanwalt Dr. Markus Moser, LL.M. (HKU) ist Experte für Dispute Resolution und Gesellschaftsrecht bei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte.

Schiedsverfahren sind in der Regel nicht-öffentlich und haben mit ihrem privaten Charakter zumindest in der allgemeinen Wahrnehmung etwas Geheimnisvolles an sich.

Hinter verschlossenen Türen trägt die internationale Wirtschaft ihre Rechtsstreitigkeiten fernab jedes Publikums aus. Ganz anders Kartellverfahren: Schon vor einer endgültigen Entscheidung wird die Öffentlichkeit über den Lauf der Dinge umfassend informiert. Dies zeigt etwa die jüngste Berichterstattung rund um den österreichischen Einzelhandel. Oder die spektakulären Bußgeldentscheidungen der Europäischen Kommission: Die betroffenen Unternehmen werden samt voller Namensnennung an den Pranger gestellt. Der Zusammenprall dieser beiden sehr unterschiedlichen Welten wirft naturgemäß Fragen auf.

Anwendungsbereich
Die öffentlich-rechtliche Natur des Kartellrechts könnte hypothetisch zur Folge haben, dass es der Anwendung durch private Schiedsgerichte gänzlich entzogen ist. Dem ist aber nicht so: Das vereinbarte Schiedsgericht kann über zivilrechtliche Ansprüche entscheiden, zu deren Beurteilung Kartellrecht anzuwenden ist – diese sind „objektiv schiedsfähig“. Freilich kann ein Schiedsgericht keinen Abstellungsauftrag erteilen oder gar eine Geldbuße über Kartellanten verhängen; dies steht ausschließlich den Wettbewerbsbehörden zu.

Zweigleisigkeit
Schiedsverfahren und staatliche Kartellverfahren können also gleichzeitig anhängig sein. Eine solche Zweigleisigkeit führt zu Komplikationen. Was macht ein Schiedsgericht, wenn bereits ein Kartellverfahren – ob in Österreich oder auf Unionsebene – eingeleitet wurde? Muss es das Schiedsverfahren unterbrechen, oder hat es unter Anwendung des Kartellrechts gleich selbst zu entscheiden? Wie so oft in Schiedsverfahren gibt es dafür keine zwingenden Vorschriften. Hauptziel der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die zügige und wirtschaftliche Lösung von Disputen. Das spiegelt sich in Schiedsrechten und Schiedsregeln wider: Schiedsrichter genießen – am Maßstab nationaler Prozessordnungen gemessen – ein sehr hohes Maß an Freiheit, auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen.

Sinnvoll
In aller Regel wird die Unterbrechung des Schiedsverfahrens während eines anhängigen Kartellverfahrens angebracht sein: Der Gesetzgeber hat die Kartellbehörden und -gerichte bewusst als zentrale Entscheidungsstellen zur Lösung wettbewerbsrechtlicher Probleme eingesetzt. Das Kartellrecht dient vorrangig dem öffentlichen Interesse und sollte daher im Zweifel eher von den staatlichen Instanzen beurteilt werden. Diese sind auf österreichischer und europäischer Ebene fachlich kompetent, zügig in der Fallbearbeitung und wirtschaftlich verständig. Es spricht daher auch die Prozessökonomie dafür, über Kartellrechtsthemen vorab die Wettbewerbsbehörden entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht kann dann auf dieser Basis über zivilrechtliche Ansprüche absprechen. Eine parallele Verfahrensführung kostet hingegen doppelt und birgt das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen. Abgesehen von rechtsmissbräuchlichen Ausnahmefällen, etwa bei offenkundiger Verschleppungsabsicht, sollte das Schiedsgericht das Schiedsverfahren daher unterbrechen

Risiko
Mit dem Eco-Swiss-Urteil hat der EuGH klargestellt: Eine Verletzung des Kartellrechts stellt in aller Regel eine Verletzung des ordre public, also des Kernbestands der europäischen Rechtsordnung dar. Das bedeutet, dass ein Schiedsspruch, der Kartellrecht verletzt, von einem staatlichen Gericht aufgehoben werden kann. Ab 2014 ist für die Aufhebung von Schiedssprüchen der Oberste Gerichtshof in erster und letzter Instanz zuständig. Darüber hinaus könnte dem kartellrechtswidrigen Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen die Vollstreckbarkeit versagt bleiben. In der Praxis ist daher die Unterbrechung des Schiedsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Wettbewerbsbehörden in aller Regel die sinnvollere Variante.

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Foto: Walter J. Sieberer

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