Auflösungsabgabe ab 01.01.2013! – Woran als Arbeitgeber schon 2012 denken?

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Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die sogenannte „Auflösungsabgabe“, welche der ehemaligen Bonus-Malus-Regelung nachgebildet ist, eingeführt.

Gemäß § 2b Abs. 1 AMPFG ist bei Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses nach dem 31.12.2012, eine Auflösungsabgabe von € 113,00 (Wert für 2013; dieser Betrag wird jährlich valorisiert) zu entrichten. Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten, wenn

– das (freie) Dienstverhältnis mit Zeitablauf endet und dieses auf längstens  sechs Monate befristet war;

– die Auflösung während des Probemonats erfolgt;

– der Dienstnehmer

  •  gekündigt hat,
  • gerechtfertigt entlassen wurde,
  • ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist,
  • aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist,
  • im Zeitpunkt der Auflösung Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat,
  • bei einvernehmlicher Auflösung das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt,
  • bei einvernehmlicher Lösung die Anspruchsvoraussetzungen auf ein Sonderruhegeld gem. NSchG erfüllt,

– ein Lehrverhältnis aufgelöst wird;

– ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird;

– das (freie) Dienstverhältnis aufgrund § 25 IO gelöst wird;

– innerhalb eines Konzerns in unmittelbarem Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird;

– das (freie) Dienstverhältnis durch Tod des (freien) Dienstnehmers endet.

Die Auflösungsabgabe betrifft jeden Dienstnehmer, unabhängig vom Lebens- und Dienstalter, sowie von der Höhe seines Entgeltes. Auch beim Wechsel einer Vollversicherungsbeschäftigung zu einer geringfügigen Beschäftigung (die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig ist), ist die Auflösungsabgabe zu bezahlen.

Die Auflösungsabgabe ist als eine Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet und im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig und gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen an den Krankenversicherungsträger zu entrichten.

Wird die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer mittels Klage bekämpft, ist zunächst keine Abgabe zu entrichten, sondern die rechtskräftige Beendigung des Gerichtsverfahrens abzuwarten.

Woran als Arbeitgeber schon 2012 denken?

  • bei Neuaufnahmen im Dezember 2012 unbedingt ein Probemonat vereinbaren;
  • besser ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbaren, als ein vollversicherungspflichtiges (niedriges) Teilzeitarbeitsverhältnis;
  • schon erfolgte Dienstnehmerkündigungen mit Beendigungszeitpunkt im Jahr 2013 nicht in einvernehmliche Auflösungen „umwandeln“;
  • Dienstgeberkündigungen oder einvernehmliche Auflösungen sollten möglichst noch mit einem Enddatum im Jahr 2012 erfolgen;
  • keine Verlängerung von befristeten Verträgen, die dann bis ins Jahr 2013 dauern und die Befristungen in Summe 6 Monate übersteigen;
  • falls möglich, bei Neuaufnahmen eine Befristung von höchstens 6 Monaten vereinbaren.

Dr. Rudolf M. Ganzert, MBA ist Rechtsanwalt bei Ganzert & Partner Rechtsanwälte in Wels und Experte für Arbeitsrecht

www.ganzert.at

Foto: Walter J. Sieberer

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