Basel III und Corporate Governance

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Bernd Fletzberger
Bernd Fletzberger

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Bei der Basel III-Diskussion stehen meist die Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften (LCR, NSFR) sowie die Leverage Ratio im Blickpunkt. Weniger hört man von den zu erwartenden Neuerungen im Bereich Corporate Governance. Diese sollen in der Folge kurz dargestellt werden, so wie sie sich aus heutiger Sicht darstellen. Teilweise sind diese Themen noch Gegenstand heftiger Diskussionen auf europäischer Ebene.

Fit & Proper-Anforderungen

Die erste wesentliche Änderung betrifft die persönlichen und fachlichen Anforderungen an Bank-Aufsichtsräte. Derzeit verlangt das BWG nur vom Vorsitzenden „größerer“ Kreditinstitute eine angemessene persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Künftig müssen jedoch alle Aufsichtsratsmitglieder ‚fit & proper’ sein. Dies wird für sämtliche Banken, unabhängig von Größe und Rechtsform, gelten. Damit sollen die notwendigen Qualifikationen im Aufsichtsrat aller Kreditinstitute sichergestellt werden. Ob in Zukunft jeder neue Aufsichtsrat ein Fit & Proper-Gespräch bei der FMA absolvieren muss, ist noch nicht klar. Im Vordergrund steht jedenfalls die kollektive Absicherung der fachlichen Kompetenz des Aufsichtsrates.

Risiko- und Nominierungsausschuss

Mit der Basel III-Umsetzung werden kapitalmarktorientierte und „größere“ Kreditinstitute verpflichtet, im Aufsichtsrat einen Risikoausschuss einzurichten. Er soll die Geschäftsleitung hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Risikobereitschaft und Risikostrategie des Kreditinstitutes beraten sowie die Umsetzung der Risikostrategie, der Eigenmittelausstattung und der Liquidität überwachen. Der Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates bestehen, die auch über die entsprechende Expertise verfügen müssen.

Unter denselben Voraussetzungen werden Banken künftig verpflichtet sein, im Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss einzurichten. Er ist für Personalfragen in der Geschäftsleitung und im Aufsichtsrat zuständig. Der Ausschuss hat etwa dem Aufsichtsrat Bewerber für Geschäftsleiterpositionen vorzuschlagen. Weiters sollen der Hauptversammlung Vorschläge für frei werdende Aufsichtsratspositionen unterbreitet werden.

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Diskussionsbedarf besteht noch bezüglich der Kreditinstitutsgröße, ab der die Einrichtung dieser beiden Ausschüsse verpflichtend sein soll. Während das Finanzministerium derzeit eine Bilanzsumme von € 1 Mrd anstrebt, macht sich die Kreditwirtschaft für die Schwelle von € 5 Mrd stark.

Strengere Mandatsgrenzen

Künftig wird mehr darauf geachtet, dass Geschäftsleiter und Aufsichtsräte von Banken ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Mandate aufwenden. Das geht soweit, dass Geschäftsleitern von Kreditinstituten mit erheblicher Bedeutung – wobei dieser Begriff noch unklar scheint – künftig weitere Vorstandsmandate bei anderen Banken nicht mehr erlaubt sein werden. Sie dürfen zusätzlich zu einem Vorstandsposten nur drei Aufsichtsratsmandate bekleiden. Aufsichtsräte bedeutender Kreditinstitute dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit als Geschäftsleiter in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Aufsichtsrat oder insgesamt fünf Tätigkeiten als Aufsichtsrat wahrnehmen. Im Konzern sollen jedoch Ausnahmen gelten: Geschäftsleiter- oder Aufsichtsratsmandate innerhalb derselben Kreditinstituts-Gruppe gelten als nur eine Tätigkeit. Über die Tragweite der Ausnahmeregelung wird derzeit noch diskutiert.

Vergütungspolitik

Eines der am heftigsten diskutierten Themen betrifft die künftige Beschränkung von Bonus-Zahlungen an Banker. Dieser Bereich ist zwar nicht Bestandteil von Basel III, soll aber in der EU zusammen mit dem neuen Regelwerk aus Basel verabschiedet werden. Nach derzeitigem Diskussionsstand dürfen die variablen Gehaltsbestandteile künftig nicht höher sein als das Festgehalt. Wenn die Hauptversammlung zustimmt, dürfen die Boni die doppelte Höhe erreichen.

Whistleblowing

Kreditinstitute müssen es künftig Mitarbeitern unter Wahrung ihrer Anonymität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen bankaufsichtsrechtliche Bestimmungen unternehmensintern zu melden. Die Meldestelle sollte außerhalb der standardisierten Berichtslinien eingerichtet werden. In Betracht kommt etwa die interne Revision. Auch externe Stellen, wie etwa Rechtsanwälte, sollten vom Gesetzgeber als mögliche Anlaufstelle noch in Betracht gezogen werden.

Schulungsmaßnahmen

Kreditinstitute werden künftig auch explizit verpflichtet sein, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stellen, um die Einschulung der Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates in ihr Amt zu erleichtern und deren laufende Schulung zu gewährleisten. Dies kann etwa durch externe Seminare oder regelmäßige Aufsichtsrats-Workshops bewerkstelligt werden.

Ausblick

Da die Trilog-Verhandlungen im Herbst 2012 gescheitert sind, werden die entsprechenden Basel III-Änderungen voraussichtlich am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Dr. Bernd Fletzberger
www.pfr.at

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