Kennzeichenbenutzung: Empfangbar ist nicht genug

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Rainer Schultes ist Partner bei GEISTWERT Rechtsanwälte
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Der Registrierung einer Gemeinschaftsmarke kann eine nicht eingetragene Marke oder ein sonstiges im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung entgegenstehen (also ein älteres nicht registriertes Recht).

Eine der Voraussetzungen ist, dass die Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Anmeldetag der (jüngeren) Gemeinschaftsmarke erworben worden sind.

Diese Fragen waren Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des OGH (4Ob148/14i vom 18. 11. 2014) über eine einstweilige Verfügung auf Grundlage einer Gemeinschaftsmarke FASHION ONE gegen das Firmenschlagwort FASHION ONE.

Die Beklagte behauptete, das Zeichen FASHION ONE bereits vor dem Anmeldetag der klägerischen Marke verwendet zu haben.

Aber: Die Ausstrahlung eines Satellitenprogramms, dessen Kabelweiterleitung und der Auftritt im Internet allein sind nach dem OGH nicht geeignet, ein Kennzeichen bekannt zu machen, weil ja möglicherweise niemand die Sendungen oder den Internetauftritt tatsächlich ansieht und insbesondere niemand das Zeichen FASHION ONE wahrnimmt.

Da die Beklagten zur tatsächlichen Wahrnehmung keine Belege vorlegten, sahen die Gerichte ein älteres Recht nicht als erwiesen an.

Beklagte, die sich bei der Verteidigung gegenüber einer eingetragenen Marke (mangels eigener Marke) auf ein nicht eingetragenes älteres Recht vertrauen müssen, sind daher gut beraten, zumindest auf eine ausreichende Dokumentation zu achten.

Interessant ist, dass der OGH angesichts einer .com-Domain, die ausschließlich auf Englisch abrufbar war, ausdrücklich daran zweifelte, dass sich diese nicht an österreichische Nutzer richtete, sondern betonte, dass die Frage, ob sich eine Website zumindest auch an inländische Nutzer richtet, objektiv zu beurteilen ist.

http://www.geistwert.at/

Foto: beigestellt

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