Neuerungen im Privatkonkurs ab 1.7.2017

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Clemens Gärner

Die Novelle des Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) wurde am 28. März im Ministerrat beschlossen und wird jetzt im Justizausschuss bearbeitet. Die Reform soll am 1. Juli 2017 in Kraft treten und bringt wesentliche Neuerungen.

Ein Überblick über die Abwicklung von Privatkonkursen ab Juli 2017:

  • NEU: Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösung mit den Gläubigern entfällt.
  • Mit Insolvenzeröffnung kommt es zu einem Exekutions- und Zinsenstopp
  • Vorschlag eines Zahlungsplans: Rückzahlungsquote zumindest voraussichtlich pfändbares Einkommen der nächsten 5 Jahre, Teilzahlungen für maximal 7 Jahre
  • Bei Annahme des Zahlungsplanes -> Restschuldbefreiung
  • Bei Ablehnung des Zahlungsplanes -> Abschöpfungsverfahren
    o Keine Zustimmung der Gläubiger erforderlich
    o Einkommen wird auf das Existenzminimum gepfändet
    o NEU: keine Mindestquote (bislang 10% der Schulden)
    o NEU: Dauer des Abschöpfungsverfahrens 3 Jahre (statt bisher 7 bis max 10 Jahre)
  • NEU: Schuldner, die über kein (pfändbares) Einkommen verfügen, können ohne Vorschlag eines Zahlungsplanes direkt das Abschöpfungsverfahren beantragen.
  • NEU: keine „Sperrfrist“. All jene, deren Abschöpfung aufgrund der Mindestquote gescheitert ist, dürfen sofort wieder eine Insolvenz beantragen.
  • Übergangsregelung für laufende Privatkonkurse: Bestehende Abschöpfungsverfahren laufen ab 1. Juli 2017 noch maximal weitere drei Jahre (sofern sie nicht regulär schon zuvor enden). Auch sie können dann ohne Mindestquote Restschuldbefreiung erlangen. Bestehende Zahlungspläne können auf Antrag abgeändert werden, um auf die neuen Regelungen umsteigen zu können. Ob das vorteilhaft ist, ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen.

2016 wurden österreichweit 8.011 Privatkonkurse mit Gesamtverbindlichkeiten von € 1,03 Milliarden eröffnet. 2/3 der Verfahren werden über die staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen abgewickelt. Es ist daher mit einem großen Ansturm ab Sommer 2017 zu rechnen, da insbesondere die geplanten Neuerungen zu einer wesentlichen Entschärfung und leichterem Zugang zu Privatkonkursen führen werden.

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Foto: Walter J. Sieberer

Kein Treffer.

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