Neustrukturierung des Rechtsmittelverfahrens ab 1. Jänner 2014

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Franz Althuber
Franz Althuber

Mit Wirkung zum 1. Jänner 2014 wird aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits- Novelle 2012 ein Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht; BFG) mit Sitz in Wien und Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg errichtet werden.

Es handelt sich dabei um die Nachfolgeorganisation des Unabhängigen Finanzsenats (UFS), der bisher als Berufungsinstanz in Abgaben-, Zoll- und Finanzstrafsachen fungierte. Mit der Neuschaffung des BFG geht eine umfangreiche Reform des Rechtsmittelverfahrens in Abgaben-, Zoll- und Finanzstrafsachen einher.

Der UFS, der seit 1. Jänner 2003 als Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide zu entscheiden hatte, wird durch das BFG abgelöst. Künftig kann daher gegen Bescheide der Abgabenbehörden binnen eines Monats ab Zustellung unmittelbar an das Bundesfinanzgericht eine sog. Beschwerde erhoben werden. Die Entscheidungen des BFG werden – anders als jene des UFS – nicht mehr in Form von Bescheiden, sondern durch Erkenntnis (bei Entscheidungen in der Sache) oder durch Beschluss (bei Formalentscheidungen, zB der Zurückweisung einer Beschwerde) erlassen, und unterliegen der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Gleichzeitig mit dem Erkenntnis hat das BFG auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den VwGH zulässig ist. Der Zugang zum VwGH wird daher – ähnlich wie der Zugang zum Obersten Gerichtshof (OGH) in Zivilsachen – erschwert.

Inhaltlich entsprechen die Kompetenzen des BFG weitgehend jenen des UFS und umfassen Entscheidungen über Beschwerden aus den Bereichen Steuern und Beihilfen, Finanzstrafrecht und Zollrecht. Weiters ist das BFG für Säumnisbeschwerden, die bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden können, zuständig. Die am 31. Dezember 2013 noch beim UFS anhängigen Verfahren werden in der Folge vom BFG als Beschwerden im Rahmen der neuen Rechtslage erledigt werden.

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Foto: beigestellt

 

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