OGH: Kein Leistungsverweigerungsgrecht des Auftraggebers bei vereinbarten Teilzahlungen

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Bei (vor allem größeren) Bauprojekten wird der Bauunternehmer in der Regel nach Baufortschritt bezahlt, und nicht entsprechend der gesetzlichen Regel des § 1170 ABGB nach vollendetem Werk. § 1170 ABGB stellt diesbezüglich dispositives Recht dar, von dem die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit auch abweichende Vereinbarungen treffen können. Erfüllt der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht, steht dem Auftraggeber nach § 1052 ABGB das Recht zu, seine (Gegen-)Leistung zu verweigern.

Fraglich ist, ob der Auftraggeber von seinem Leistungsverweigerungsrecht auch dann Gebrauch machen und seine Zahlungen einstellen darf, wenn er mit dem Auftragnehmer Teilzahlungen nach Baufortschritt vereinbart hat und dieser seine Bauleistungen nicht vertragsgemäß erbringt, etwa weil Mängel vorliegen.

Der OGH judizierte zunächst, dass der Werklohn gemäß § 1170 ABGB mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erst mit der Vollendung des Werkes fällig wird. Wenn nach ein Werklohn dem abgeschlossenen Vertrag bereits vor Vollendung des Werks zu leisten ist, spricht man von einem Vorschuss. Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werks, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschüsse zu qualifizieren. Wird ein Vertrag vom Auftragnehmer nicht gehörig erfüllt, steht dem Besteller (oder Auftraggeber) grundsätzlich die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags nach § 1052 ABGB zu und er kann seine (Gegen-)Leistung zurückhalten. Ist der Auftraggeber nach dem Werkvertrag jedoch zur Zahlung von Vorschüssen verpflichtet, die nicht eine bestimmte Teilleistung abgelten, ist er insoweit vorausleistungspflichtig und es steht ihm das Recht auf Leistungsverweigerung wegen zu behebender Mängel nicht zu. Zudem setzt das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers, der die Verbesserung vorhandener Mängel verlangt, in jedem Fall die Behebbarkeit des Mangels voraus. Bei unbehebbaren Mängeln besteht nur das Recht zur Wandlung (Vertragsrücktritt) oder Preisminderung. Möchte sich der Auftraggeber das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, wahren, muss dies klar im Vertrag geregelt werden.

OGH vom 13.04.2010, 10 Ob 10/10h

Dr. Christian Nordberg

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Foto: Walter J. Sieberer

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