OGH: Strenge Offenlegungspflichten – Zwangsstrafen für Geschäftsführer

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Mit dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurden die Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften deutlich verschärft. Geschäftsführer und Vorstände müssen spätestens 9 Monate nach dem Jahresabschlussstichtag die Bilanz samt Lagebericht beim Firmenbuchgericht einreichen (§§ 277 ff UGB). Bereits ab einem Tag Verzug hat das Firmenbuchgericht über die Geschäftsführer und Vorstände ohne weiteres Verfahren Zwangsstrafen von 700 bis 3.600 Euro zu verhängen; für jede weiteren 2 Monate Verzug sind neuerliche Zwangsstrafen fällig. Nur dann, wenn die rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses an einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis scheitert, kann von einer Zwangsstrafe abgesehen werden.

Der OGH hat nun zu einigen Fragen rund um die Offenlegungspflicht Klarstellungen vorgenommen. Der Jahresabschluss ist auch dann fristgerecht einzureichen, wenn eine Bilanzposition mit Unsicherheit behaftet ist. Er ist dann als vorläufiger Jahresabschluss einzureichen; die in §§ 277 ff UGB statuierte Offenlegungspflicht sieht keine Ausnahmen für Fälle vor, in denen einzelne Bilanzpositionen, z.B. Rückstellungen, mit Unsicherheit behaftet sind. Die wiederholte Säumnis mit der Vorlage desselben Jahresabschlusses oder Säumnisse bei der Vorlage mehrerer Jahresabschlüsse können auch zu einer mehrfachen Verhängung von Zwangsstrafen führen; dies stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann binnen 14 Tagen Einspruch erhoben werden. Die Zwangsstrafverfügung tritt dann außer Kraft und es ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch muss aber begründet sein; sonst ist er zurückzuweisen und die Zwangsstrafverfügung tritt nicht außer Kraft.

Dr. Christian Nordberg
www.hbn-legal.at

Foto: beigestellt

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