Reform des Insolvenzrechts seit 1. Juli in Kraft!

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Per 1. Juli ist die umfangreichste Reform im Insolvenzänderungsgesetz der letzten 95 Jahre in Kraft getreten. „Die nun möglichen Sanierungsverfahren waren dringend notwendig“, deponiert Alix Frank-Thomasser, Gründerin und Partnerin der Wirtschaftskanzlei Alix Frank Rechtsanwälte GmbH. „Denn“, so Frank-Thomasser weiter, „es war nicht einzusehen, dass in der heutigen Zeit in Österreich für  Unternehmen die in Schieflage kamen, nur der Gang zum Konkursrichter übrig blieb.  Auf diese Weise wurden nicht nur viele Unternehmen mit Potenzial, sondern auch noch mehr Arbeitsplätze vernichtet. Schon die  Bezeichnung ‚Sanierungsverfahren’ zeigt in Zukunft, auch für die Vertragspartner des Schuldners, die positive Ausrichtung des Verfahrens an“.

Drei Möglichkeiten im Insolvenzverfahren

Das bisher zweigliedrige und damit unklare Verfahren (Konkurs- u. Ausgleichsverfahren) wird nun durch ein einheitliches Insolvenzverfahren erneuert. Inhaltlich gliedert sich das einheitliche Insolvenzverfahren in drei Varianten:

Das „Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung“ ermöglicht die Option einer Unternehmensfortführung ohne Verwalter – der Schuldner kann hier weiterhin selbst rechtsverbindlich handeln. Dem Sanierungsverwalter (ehemals Ausgleichsverwalter)  unterliegt hier nur die Überwachung. Dieses Verfahren entspricht dem einstigen Ausgleich und muss eine 30%ige Quote erreichen.

Das „Sanierungsverfahren ohne Eigenverantwortung“ entspricht dem bisherigen Zwangsausgleich und hat das Ziel, die Schließung und Verwertung des Unternehmens zu vermeiden. Es muss nur mehr eine einfache Kapitalmehrheit der Gläubiger überzeugt werden.

Das bisherige „Konkursverfahren“ bleibt bestehen und kann auch mit dem Ziel einer Verwertung geführt werden. Scheitert der Plan zur Sanierung, wird das Sanierungsverfahren unmittelbar als Konkursverfahren fortgesetzt. Ein Verfahrenswechsel wie bisher, vom Ausgleich zum Anschlusskonkurs entfällt, da die Ausgleichsordnung aufgehoben wurde.

Außerdem sieht das neue System bestimmte Schutzmechanismen vor, die es dem in Not geratenen Unternehmen erleichtert, sein operatives Geschäft fortzuführen. Konnten früher Vertragspartner bei Schieflage eines Unternehmens aufgrund vertraglicher Bestimmungen oft Verträge vorzeitig beenden, so geht dies nun nicht mehr, wenn dadurch vitale Interessen eines sanierungsbedürftigen Unternehmens berührt werden. „Hier gibt es umfassenden Beratungsbedarf für fast alle Unternehmen, damit sie wissen, woran sie sind und wie sie zukünftig ihr Risiko steuern können“, meint Frank-Thomasser.

Insgesamt wird mit der Novellierung des Insolvenzrechts eine rechtzeitige Einleitung der Unternehmenssanierung möglich gemacht und auch die Anzahl jener Fälle reduziert, bei denen es zum Äußersten kommt und eine Schließung unvermeidbar wird“, ergänzt Frank-Thomasser.

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Foto:  beigestellt / Alix Frank

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