Verschärfte Abzugsverbote für konzerninterne Finanzierungen und Lizenzen

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RA MMag. Dr. Michaela Petritz-Klar ist Partnerin der Schönherr Rechtsanwälte GmbH und leitet den Bereich Tax.
Michaela Petritz-Klar ist Partnerin der Schönherr Rechtsanwälte GmbH und leitet den Bereich Tax.

Die internationale Steuergestaltung multinationaler Unternehmen ist derzeit medial äußerst präsent; Starbucks, Apple, Amazon und Fiat sind nur einige prominente Beispiele.

Darüber hinaus gelangten erst kürzlich zahlreiche mit der luxemburgischen Steuerverwaltung abgestimmte Steuerstrukturen im Rahmen der Lux-Leaks Datenbank an die Öffentlichkeit. Anstoß der Debatte war der von der OECD im Februar 2013 veröffentlichte BEPS-Report, der häufig in der Praxis anzutreffende „steueroptimierte“ Strukturierungen analysierte, die zur Verlagerung von Gewinnen aus Hoch- in Niedrigsteuerländer führen.

Bereits vor Abschluss der Arbeiten auf OECD und EU–Ebene hat Österreich (übrigens im Alleingang) im Rahmen des 1. AbgÄG 2014 (wirksam seit 01. März 2014) substantielle Einschränkungen zur Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern eingeführt. Dieses Abzugsverbot zielt darauf ab, Finanzierungs- und Lizenzstrukturen einzudämmen, bei denen die Einkünfte beim Empfänger nur gering (unter 10%ige Steuerbelastung) oder gar nicht besteuert werden. Neben den bislang bereits bestehenden Niedrigsteuertatbeständen, die neben einer persönlichen oder sachlichen Befreiung der Zins- oder Lizenzein-künfte auf die nominelle bzw. die tatsächliche Steuerbelastung auf Ebene des Empfängers abstellen, wurde im Rahmen des derzeit im parlamentarischen Verfahrens befindlichen 2. AbgÄG 2014 ein weiterer Tatbestand, der vor allem über Malta laufende Finanzierungsstrukturen abdecken soll, hinzugefügt.

Da von diesem Abzugsverbot faktisch vor allem ausländische Finanzierungsvehikel bzw. Lizenzgeber umfasst sein werden, was letztlich zu einer nachteiligeren steuerlichen Behandlung von Zins- bzw. Lizenzzahlungen an ausländische Konzerngesellschaften als vergleichbare Zahlungen an inländische Gesellschaften führt, ist die Einschränkung aus unionsrechtlicher Sicht jedenfalls kritisch zu sehen. Darüber hinaus bestehen aufgrund der mannigfaltigen internationalen Konstellationen zahlreiche Zweifelsfragen zur Abgrenzung des konkreten Anwendungsbereichs des Abzugsverbots. Im derzeit in Begutachtung befindlichen KStR-Wartungserlass werden allerdings nur einige dieser Aspekte thematisiert, sodass letztlich noch erhebliche Unsicherheiten bestehen.

Wie die Praxis bereits zeigt, haben betroffene Unternehmen im Zuge einer Analyse bestehender Finanzierungs- und Lizenzstrukturen mit ausländischen Konzerngesellschaften, die ja oftmals nicht ausschließlich für den österreichischen Markt konzipiert wurden, sondern international ausgerichtet und akkordiert sind, im Lichte des international nicht akkordierten Abzugsverbots bereits Überlegungen zu möglichen Standortverlegungen angestellt. Auch werden wirtschaftlich sinnvolle Konzernfinanzierungsmöglichkeiten österreichischer Unternehmen durch das Abzugsverbot merklich erschwert, was die standortpolitische Abträglichkeit weiter erhöht. Soweit dies ohnehin nicht bereits erfolgt ist, sind betroffene Unternehmen gut beraten, eine genaue Prüfung und Anpassung bestehender Verträge vorzunehmen.

Rechtsanwältin MMag. Dr. Michaela Petritz-Klar

www.schoenherr.eu

Foto, Redaktion: Walter J. Sieberer

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