Weitere Verschärfungen durch 5. Geldwäscherichtlinie

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Armin Redl und Caterina Hartmann, beide DLA Piper Weiss-Tessbach

Kurz nach dem Inkrafttreten des Wirtschaftlichen Eigentümerregistergesetz („WiEReG“), das unter anderem auf der kürzlich umgesetzten 4. Geldwäscherichtlinie basiert, verabschiedet die EU bereits die 5. Geldwäscherichtlinie („5. GW-RL“), welche bis 2020 umzusetzen ist.

Die neuen Vorgaben unterliegen bereits jetzt vielfacher Kritik„, erklärt Dr. Caterina Hartmann, Rechtsanwältin und Expertin für White Collar Crime bei DLA Piper Weiss-Tessbach.

Dr. Caterina Hartmann im Gespräch über das aktuelle Thema

Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen.

Die 5. GW-RL ist ein Resultat der laufenden Bemühungen der EU, die allgemeine Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der Union weiter zu erhöhen. Diese Richtlinie soll nicht nur dazu dienen, Geldwäsche aufzudecken und zu untersuchen, sondern bereits präventiv zu verhindern. Insbesondere sollen die Verpflichteten bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden. Diese High-Risk-Länder werden durch die EU-Kommission mittels einer delegierten Verordnung festgelegt.

Was neu ist.

Für Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen im Zusammenhang mit High-Risk-Ländern werden den Verpflichteten erstmalig sogar die konkret anzuwendenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen vorgeschrieben. Es sind zusätzliche Informationen über Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, sowie über die in Aussicht gestellte Geschäftsbeziehung, die Herkunft der Gelder und die Gründe für die geplante Transaktion. Ferner ist eine Zustimmung der Geschäftsleitung zur Schaffung und Weiterführung der Geschäftsbeziehung erforderlich, welche in der Folge verstärkt überwacht werden muss. Gegebenenfalls kann den Verpflichteten vorgeschrieben werden, dass die erste Zahlung von einem Konto einer Bank zu erfolgen hat, die ähnlichen Sorgfaltspflichten wie den soeben genannten unterliegt.

Bitcoins und Co in Gefahr?

Durch die 5. GW-RL werden nun erstmalig auch virtuelle Währungen (wie z.B. Bitcoin, Ether, etc.) aufgenommen. Verschärfte Vorschriften zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit virtuellen Währungen gelten durch die 5. GW-RL für Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich des Haltens, Speicherns und Übertragens virtueller Währungen erbringen. Hiervon betroffen sind somit Plattformen zum Umtausch von virtuellen Währungen und Anbieter sog. Wallets, also elektronische Geldbörsen für virtuelle Währungen.

Die Ausgestaltung in das nationale Recht und die konkreten Auswirkungen für Wallet-Anbieter, sind abzuwarten.

Herabsetzung der Betragsgrenzen für anonymes Geld und Beschränkungen.

Die 5 GW-RL sieht strenge Voraussetzungen vor, unter denen E-Geld-Produkte anonym ausgegeben werden dürfen. Mit der 5. GW-RL werden Einschränkungen in der Nutzung von (anonymen) Prepaid-Karten (Guthabenkarten) eingeführt. Es werden die Obergrenzen und die Höchstbeträge, unterhalb der die Verpflichteten bestimmte Sorgfaltsmaßnahmen (KYC) nicht anzuwenden brauchen, abgesenkt. Demnach darf bei einer Transaktion mit (anonymen) Prepaid-Karten direkt im Geschäft der Betrag von EUR 150,- und im Onlineshop der Betrag von EUR 50,- nicht überschritten werden, ansonsten haben die Verpflichteten die Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf die Kunden (also den Nutzern der Prepaid-Karten) anzuwenden. Im Zusammenhang mit der Anonymität wird den Mitgliedsstaaten aufgetragen, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer bis zum 10.01.2019 der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden. Das hat auf jeden Fall zu geschehen, bevor diese Konten, Sparbücher oder Schließfächer in irgendeiner Weise verwendet werden.

Zusätzliche Offenlegung.

Den zentralen Meldestellen (EU Financial Intelligence Units – kurz „FIU“) wird durch die Einführung von zentralen Registern für Bank- und Zahlungskonten oder zentralen Datenauffindungssystemen in allen Mitgliedsstaaten noch mehr Zugang zu Informationen verschafft. Durch die Einführung von zentralen automatischen Mechanismen, die eine Ermittlung von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten sowie von Inhabern von Schließfächern ermöglichen, wird der Zugang zu Informationen weiter erleichtert und für die FIUs rasch verfügbar gemacht. „Hier wird vor allem für Kredit- und Finanzinstitute ein Handlungsbedarf bestehen, dessen Umfang sich wahrscheinlich erst mit der Umsetzung der Richtlinie konkretisieren lässt„, fasst Redl zusammen.

Licht ins Dunkel oder komplette Transparenz?

Mit der 4. GW-RL gab es bereits wichtige Änderungen. Seitdem müssen Eigentümer von Unternehmen als Personen in einem Register aufgeführt werden. Verschärfungen gibt es auch zur Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer bei den Rechtsgebilden der Trusts. Hier wird der Zugang zu Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer für die zuständigen Behörden, die FIUs und die Berufsgruppen, die den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche unterliegen (Banken, Anwälte….), sowie anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, uneingeschränkt ermöglicht.

Insbesondere aufgrund der „Panama-Papers“ soll die Transparenz der wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter juristischer Personen noch weiter erhöht werden. Man wolle einen Reinigungseffekt erzielen, damit sich kriminelle Machenschaften nicht mehr hinter der Fassade scheinbar legaler Unternehmen verstecken können. Das ist sinnvoll, allerdings werden auch die zahlreichen legalen Konstruktionen ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile erfasst.

Zu bedenken ist auch eine weitere Einschränkung verfassungsmäßig geschützter Rechte, wie Datenschutz, Privatsphäre und letztlich sogar Eigentumsfreiheit zugunsten eines isolierten einfachgesetzlichen Ziels. Kaum erwähnt wird etwa in diesem Zusammenhang, dass der Zugang zum Register stark erweitert werden soll. Der leichtere Zugang zum Register eröffnet nicht nur für investigative Journalisten neue Tore, indem gewisse Informationen leichter und schneller zugänglich werden. Auch sollen Hinweisgeber (whistleblower) stärker geschützt werden. Dass dies auch sehr unerfreuliche Konsequenzen haben kann (Stichwort „Vernaderung“) und auch die Eigentümer vor ungerechtfertigten Offenlegungen und Anschuldigungen geschützt werden müssen, wird außer Acht gelassen. Auch ein erhöhtes Risiko von Erpressungen und Entführungen ist nicht von der Hand zu weisen.

Mag. Armin Redl erläutert die Situation

Ob durch die 5. GW-RL tatsächlich eine Verbesserung eintritt oder ob nur ein weiterer Verwaltungsaufwand für Unternehmer entsteht, bleibt abzuwarten„, so Redl, Junior Associate im Litigation & Regulatory Team.

Fazit

  • Die 5. GW-RL bringt viel Handlungsbedarf für Unternehmen, um den verschärften Geldwäschebestimmungen der EU gerecht zu werden, insbesondere durch verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf High-Risk Länder.
    • Vor einer neuen bedeutenden Herausforderung werden vor allem Plattformen zum Umtausch von virtuellen Währungen und Anbieter von Wallets gestellt, die mit der Umsetzung der 5. GW-RL erstmalig verpflichtend Sorgfaltsmaßnahmen iZm Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung implementieren zu haben. Wie sich das konkret auf den Handel von virtuellen Währungen im europäischen Raum auswirken wird, bleibt abzuwarten.
    • Noch mehr Transparenz i.Z.m. dem wirtschaftlichen Eigentümer.

Unternehmen (insb. Plattformbetreiber und Wallet-Anbieter für Kryptowährungen) sollten nicht erst auf die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht warten, sondern sich bereits mit der Anpassung und Implementierung der neuen verschärften Geldwäschebestimmungen auseinandersetzen„, erklärt Hartmann. Die 5 GW-RL bedeutet für die betroffenen Unternehmen einen weiteren Anpassungsbedarf betreffend Maßnahmen zur Geldwäsche-Prävention und Terrorismusfinanzierung. Bitcoin-Plattformen, Wallet-Anbieter stehen überhaupt vor großen, neuen Herausforderungen, da sie nun auch Geldwäschepräventionssysteme implementieren müssen. „Wir raten zu einer zeitnahen Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen„, so Hartmann abschließend.

Zum Thema Geldwäscheprävention und Geldwäsche-Compliance beraten bei DLA Piper Weiss-Tessbach Dr. Thomas Kralik und Dr. Caterina Hartmann

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Kein Treffer.

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