Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

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Dr. Christian Nordberg, Rechtsanwalt und Partner bei Hule I Bachmayr-Heyda I Nordberg Rechtsanwälte kommentiert: Wird das Vertragsverhältnis zu einem Handelsvertreter beendet, hat dieser unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch (§ 24 HVertrG). Dieser Anspruch besteht, wenn der Handelsvertreter dem Unternehmer Neukunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat und der Unternehmer diese Geschäftsverbindungen auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Handelsvertreter weiter nutzen kann. Der Anspruch kann bis zu einer Jahresprovision betragen. Kein Anspruch besteht, wenn der Handelsvertreter selbst ohne Grund kündigt oder wenn er wegen eines schuldhaften Verhaltens (z.B. einer Verletzung vertraglicher Pflichten) gekündigt wird. In jedem Fall verliert der Handelsvertreter seinen Anspruch, wenn er ihn nicht spätestens 1 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses  geltend macht (§ 24 Abs 5 HVertrG).

Der OGH urteilte in einem aktuellen Fall, dass der Handelsvertreter an keine bestimmte Form gebunden ist, wenn er seinen Anspruch geltend macht. Nicht notwendig ist etwa, dass er innerhalb der Jahresfrist eine Klage bei Gericht einbringt. Zur Wahrung des Anspruchs genügt vielmehr die Mitteilung an den Unternehmer, dass ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird. Es ist nicht einmal erforderlich, den Anspruch konkret zu beziffern. Ebenso wenig muss der Handelsvertreter bei der Kündigung des Vertrags darauf hinweisen, dass er die Kündigung aus Gründen erklärt hat, die dem Unternehmer zuzurechnen sind. Ein begründeter Anlass, der dem Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch trotz Eigenkündigung wahrt, kann grundsätzlich in jedem Verhalten, also sowohl einem Tun als auch einem Unterlassen, des Unternehmers bestehen. Der Begriff des „begründeten Anlasses“ ist weit auszulegen. Auch eine aus dem betrieblichen Verhalten des Unternehmers entwickelte (schlechte) wirtschaftliche Lage kann einen begründeten Anlass darstellen. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Unternehmers einen vernünftigen und billig denkenden Handelsvertreter zur Kündigung veranlassen kann, weil ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Handelsvertreter kündigen, ohne seinen Ausgleichsanspruch zu verlieren. (OGH 30.9.2009, 9 Ob A 91/08k)

Dr. Christian Nordberg
nordberg@hbn-legal.at

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Foto: Walter J. Sieberer

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