Zur ersten und weiteren Bestellung des Vorstandes einer Privatstiftung

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Klaus Kabelka
Mag. Klaus Kabelka

Das Privatstiftungsgesetz regelt u.a., dass der erste Stiftungsvorstand vom Stifter oder vom Stiftungskurator bestellt wird.

Für den Fall des Bestellungsrechts eines Stifters, der selbst auch Begünstigter ist, ergibt sich für den Obersten Gerichtshof in einem aktuellen Erkenntnis vom 24.2.2011, dass den ersten Vorstand der Stifter auch dann bestellen kann, wenn er selbst Begünstigter ist. Auch verweist der OGH darauf, dass die Bestellung eines Vorstandes doch auch nur eine geringere Einflussmöglichkeit vermitteln würde als die Befugnis zur Abberufung und könne laut OGH nach den Materialen zum Budgetbegleitgesetz 2011 einem mit Begünstigten besetzten Beirat weiterhin das Recht zur Bestellung des Stiftungsvorstandes eingeräumt werden.
Weiters ergibt sich für den OGH daraus, dass auch gegen die (nicht erste, sondern) weitere Bestellung des Vorstandes durch den Stifter, sofern sich dieser ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält, keine Bedenken bestehen würden.

Voraussetzung dafür aber sei eine „entsprechende“ Mindestfunktionsdauer, damit dem Vorstand ein entsprechend selbständiges Agieren ermöglicht würde, auch wenn für die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes keine gesetzlich geregelte Funktionsperiode bzw. Höchstdauer der Funktion vorgesehen sei. Der OGH schließt sich der, wie er es nennt, „in der Praxis bereits überwiegend vertretenen Mittellösung“ an, wonach zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstandes dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen sei, und zwar unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt.

Von dieser grundsätzlich dreijährigen Mindestfunktionsdauer könne nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden; diesfalls wären aber die konkreten Umstände darzustellen, die im Einzelfall eine kürzere Bestellung rechtfertigen würden (im Anlassfall war die Bestellung für eine Dauer von zwei Jahren vom OGH nicht zu beanstanden).

Würde eine Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf unbestimmte Zeit erfolgen, sei  eine Mindestbestelldauer nicht erforderlich, weil die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt sei.

Mag. Klaus Kabelka, Rechtsanwalt
www.ra-kabelka.at

Foto: © Sylvia Faustenhammer

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