Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Koordinierung der einzelnen Auftragnehmer

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Erfahrungsgemäß bieten die Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken der an einer Baustelle beschäftigten Auftragnehmer Reibungsflächen, an denen es zu Abstimmungsschwierigkeiten kommen kann, die zu Bauablaufstörungen und Behinderungen führen. Dabei stellt sich die Frage, wer das finanzielle Risiko der Koordination trägt. Nach der Grundregel des § 1168 ABGB muss der Auftraggeber Mehrkosten tragen, die durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen.

Der Auftraggeber hat nach der Rechtsprechung des OGH die Verpflichtung, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens der Werkleistungen entsprechend zu koordinieren. Nach Ansicht des OGH müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt.

Der Auftraggeber muss der Koordinationspflicht nicht persönlich nachkommen. Ist der Auftraggeber selbst fachlich nicht zur ausreichenden Koordination befähigt, muss er sich sogar eines geeigneten Gehilfen (etwa eines Architekten) bedienen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann der Auftraggeber daher bei entsprechender Komplexität des Bauvorhabens dazu verpflichtet sein, ein ordentliches Projektmanagement einzurichten, wenn die Abstimmung der einzelnen Gewerken untereinander nur so gewährleistet ist. Der Auftraggeber muss daher gemäß § 1168 ABGB jene Mehrkosten tragen, die dadurch entstehen, dass er kein den Erfordernissen angepasstes Projektmanagement einrichtet. Außerdem haftet er für das Verschulden des beauftragten Projektkoordinators (nicht zu verwechseln mit dem Baustellenkoordinator) wie für sein eigenes.

Die einzelnen Auftragnehmer müssen sich wiederum im Rahmen ihrer Schutz- und Sorgfaltspflichten um Abstimmung ihrer Tätigkeiten untereinander bemühen und gegenseitige Behinderungen vermeiden („technischer Schulterschluss“).

Weder nach ABGB noch nach der ÖNORM B 2110 entbindet diese Verpflichtung aber den Auftraggeber von seiner Koordinationspflicht. Um ihren Anspruch auf Behinderungsmehrkosten zu wahren, müssen die einzelnen Auftragnehmer den Auftraggeber bei gegenseitiger Behinderung aber warnen.

Rechtsanwältin DDr. Katharina Müller, Willheim Müller Rechtsanwälte

www.wmlaw.at

Professionelles Projektmanagement als Pflicht des Auftraggebers

Professionelles Projektmanagement sollte ja eigentlich der Standard für jedes Planungs- und Bauprojekt sein, dennoch liegen die Ursachen bei Projekten, die aus dem Ruder laufen und bei denen es große Verzögerungen und hohe Mehrkosten gibt sehr oft in einer mangelhaften Umsetzung der Grundregeln des Projektmanagements.

Bei der Analyse, wer nun für die Implementierung des Projektmanagements verantwortlich ist, zeigt sich, dass der Bauherr in sehr vielen Bereichen des Projektmanagements die Weichen stellen muss bzw. für viele Bestandteile des Projektmanagements verantwortlich ist. Das beginnt bei der Definition klarer Projektziele, beim Aufbau einer eindeutigen Projektstruktur und einer Organisation mit klaren Aufgabenbeschreibungen, spezifizierten Schnittstellen und definierten Abgrenzungen.

Weitere zentrale Elemente sind ein gut durchdachtes Informationsmanagement, ein auf die wesentlichsten Aussagen fokussiertes Berichtswesen, ein effizientes Besprechungswesen, ein Planungsmanagement, das den Planungsprozess (inkl. den Planungsfreigabeprozess) definiert und rasch bei Verzügen eine Gegensteuerung ermöglicht, sowie ein projektspezifisch spezifiziertes Änderungs-und Entscheidungsmanagement. Fehlt ein umfassendes Terminmanagement ist eine Steuerung eines Bauprojektes inkl. der Erfüllung aller Koordinationsaufgaben nicht möglich. Zum Terminmanagement zählen neben der Terminplanung, die auch ein vertraglich klar definiertes Bau-Soll ermöglicht, auch die Terminverfolgung, mit deren Hilfe rasch auf Abweichungen reagiert werden kann und so Störungen der Leistungserbringung vermieden werden können. Zu einem professionellen Projektmanagement gehört natürlich auch ein umfassendes Kosten- und Risikomanagement. Damit kann der Auftraggeber frühzeitig einen Änderungsbedarf identifizieren und durch die frühzeitige Bekanntgabe etwaiger Abweichungen auch die daraus resultierenden Zusatzkosten und Zeitverzögerungen minimieren.

Fehlen einzelne Elemente des Projektmanagements und der damit verbundenen klaren Vorgaben, so führt das in vielen Fällen zu negativen Folgen für alle anderen beim Bauprojekt Beteiligten. Wenn die Ursachen für die negativen Folgen und Auswirkungen in einem mangelhaften Projektmanagement liegen, so begründen sich daraus auch entsprechende Ansprüche für Mehrkosten und Mehrzeit die der Auftragnehmer im Rahmen von MKF fordern kann.

FH- Prof. –Ing. Dr. Rainer Stempkowski, FH Joanneum Graz

Fotos: beigestellt

Zu diesem Thema veranstalten Wilhelm Müller Rechtsanwälte ein Jour Fixe am 27. Jänner 2011. Infos unter barbara.eienbach@m2coco.com oder +43 1 714 00 10-18

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