Emissionsbedingungen von Wertpapieren

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Alix Frank Rechtsanwälte zu Emissionsbedingungen von Wertpapieren – OGH Entscheidungen zu jeder einzelnen Klausel der Emissionsbedingungen

Der OGH beurteilte unlängst einzelne Klauseln der „Bedingungen für die Emission von Wertpapieren“. Dabei stellte er zunächst fest, dass auch Emissionsbedingungen für Wertpapiere Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und daher der AGB-Klauselkontrolle unterliegen. „Das bedeutet in der Praxis, dass es für Kunden vorrangig wichtig ist, die einzelnen Klausen – ob in ABGs oder in Verträgen vor einer Unterfertigung – zu hinterfragen“, deponiert Dr. Alix Frank-Thomasser, Partnerin der Rechtsanwaltskanzlei ALIX FRANK.

Sachliche Rechtfertigung von Klauseln

Zu Zinsanpassungsklauseln betreffend Spareinlagen stellte der OGH fest, dass Spareinlagen typischerweise eine Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion hätten. Daher widerspricht eine Bestimmung, die möglicher Weise eine „Nullverzinsung“ auslöst  elementar dem gesetzlich angelegten Zwecken und ist daher im Sinne des 879(3)ABGB gröblich benachteiligend.

Unterschied bei Bankschuldverschreibungen und Sparbüchern

Bei Bankschuldverschreibungen und Sparbüchern handelt es sich laut OGH, jedoch um unterschiedliche Produkte. Während Sparbücher einer weitgehend risikolosen Anlage dienen, weisen Wertpapiere im Gegensatz dazu, naturgemäß ein gewisses Spekulationselement auf. Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen werden.

Darf die Bedeutung von „Target“ und „EURIBOR“ in Unterlagen vorausgesetzt werden?

Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Es ist dabei eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen.

Der OGH stellte für die zu prüfende Causa jedoch fest, dass die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR in dem vom OGH geprüften Fall in der Natur der Sache liegt und daher unumgänglich ist. Es kann nicht angehen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, nur weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind. „Dass sollte jeder  Kunden wissen“, deponiert Frank-Thomasser.

Fazit

Die Entscheidungen des OGH zu Klauseln in den verschiedenstes Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind oft sehr diffizil und stets auf den Einzelfall bezogen. „Kunden müssen sich informieren bevor sie etwas unterfertigen, bzw. einen Anwalt beiziehen“, empfiehlt Frank-Thomasser.

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