Geplantes Verbot von Aktien-Leerverkäufen in der EU

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Ein aktueller Richtlinienentwurf der EU soll die geplante europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA, die ab Januar 2011 ihre Tätigkeit aufnehmen soll, mit mehr Rechten ausstatten – unter anderem mit der Möglichkeit Leerverkäufe von Aktien und Staatsanleihen im Krisenfall innerhalb der EU für bis zu drei Monaten mit Verlängerungsmöglichkeit zu verbieten.

Der Verkauf von Finanzinstrumenten (Aktien, Devisen,…), über welche der Verkäufer im Zeitpunkt des Verkaufs noch gar nicht verfügt – sogenannte Leerverkäufe – ist eine gängige Spekulationsform. Der Leerverkäufer setzt auf fallende Aktienkurse, leiht sich die Aktie bei Brokern gegen Gebühr aus, um sie zu einem günstigeren Kurs anzukaufen, zurückzugeben und dadurch Gewinne zu lukrieren.

Beim sogenannten „Naked Short Selling“ („ungedeckte Leerverkäufe“) leihen die Leerverkäufer, die Papiere, die sie verkaufen, zuvor nicht einmal aus. Broker sind laut Börsenaufsicht zwar verpflichtet, vor einem Leerverkauf zu prüfen, ob ausleihbare Aktien ausreichend vorhanden sind. Jedoch umfasst dies nicht die Kontrolle, ob der Leerverkäufer diese Aktien auch tatsächlich leiht. Kursmanipulationen sind in diesem Zusammenhang ein großes Thema. Gezielte Kursmanipulationen sind zwar gesetzwidrig, aber nur schwer nachweisbar.

Die EMSA zu berechtigen, solche Leerverkäufe zeitweise zu verbieten, ist eine weitere Konsequenz der Finanzkrise und der Versuch, die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten wie auch des gesamten europäischen Wirtschaftsraums zu sichern. Entsprechende nationalstaatliche Verbote werden zwar bereits in einigen Ländern ausgesprochen, haben jedoch aufgrund des nationalen Charakters nur begrenzt Wirkung. Alleingänge einzelner Staaten in Krisensituationen können ungünstige Entwicklungen sogar noch verstärken. Die ESMA soll daher berechtigt sein, das von einer nationalen Behörde verhängte Verbot zu widerrufen, wenn sie es für nachteilig oder unangebracht hält.

Viele Experten stellen den Nutzen von Leerverkaufs-Verboten in Frage und sehen diese Restriktion als rein politischen Akt. Es würde ausreichen, Leerverkäufe nur auf gedeckter Basis zu zulassen, um übertriebene Spekulationen vor allem in Krisensituationen zu verhindern. Positive Effekte von Leerverkäufen als Regulativ für Überbewertungen wären damit gleichermaßen unterbunden.

In Österreich kommt es bei ungedeckten Verkäufen zu einer automatischen Rückdeckung durch die Österreichische Kontrollbank (OeKB). Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat zuletzt das befristete Verbot für ungedeckte Leerverkäufe von österreichischen Finanztiteln bis 30. November 2010 verlängert.

Rechtsanwältin Mag. Daniela Olbrich

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Foto: beigestellt

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