Schadenersatz bei missbräuchlich gestellten Konkursantrag!

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Dr. Christian Nordberg, Partner und Rechtsanwalt bei Hule I Bachmayr-Heyda I Nordberg Rechtsanwälte, bespricht die aktuelle Entscheidungen des OGH zur Haftung für einen missbräuchlich gestellten Konkursantrag.

Zahlt ein Schuldner seine Rechnung(en) nicht, spielen Gläubiger mit dem Gedanken, diesen durch einen Konkursantrag unter Druck zu setzen. Ein unüberlegter Insolvenzantrag kann sich aber als Boomerang erweisen und Schadenersatzansprüche begründen. Nach § 70 KO hat das Insolvenzgericht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Das Zurückziehen des Insolvenzantrages, etwa weil der Schuldner bezahlt hat, ändert daran nichts. Der Konkurs ist auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine Forderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Antrag ist vom Gericht dann abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, etwa weil er missbräuchlich gestellt ist oder weil die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung nicht glaubhaft gemacht werden kann. Der Schuldner hat die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifel an den Konkursvoraussetzungen erwecken, die Konkurseröffnung abzuwenden.

Die Bestimmung des § 408 ZPO, die für mutwillige Prozessführung einen eigenen Schadenersatzanspruch statuiert, ist im Konkursverfahren zwar nicht anwendbar. Der OGH hält aber fest, dass ebenso wie die missbräuchliche Anrufung des Gerichts auch ein missbräuchlich gestellter Konkursantrag eine Schadenersatzpflicht des Antragstellers bzw. seines Rechtsanwalts begründen kann. Missbräuchlichkeit nimmt der OGH dann an, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll. Der Gläubiger haftet dem Schuldner dann für den Schaden, der infolge des ungerechtfertigten Konkursantrages entsteht. (OGH 28.7.2010, 9 Ob 44/10a, JusGuide 2010/40/7995 (OGH)

Dr. Christian Nordberg
nordberg@hbn-legal.at
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Redaktion / Foto: Walter J. Sieberer

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