Der OGH zur Haftung des Anlageberaters

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Dr. Christian Nordberg, Partner und Rechtsanwalt bei Hule I Bachmayr-Heyda I Nordberg Rechtsanwälte, bespricht die aktuelle Entscheidungen des OGH zur Haftung des Anlageberaters.

Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Dabei trifft den Anlageberater eine Beweislastumkehr: er muss gemäß § 1298 ABGB beweisen, dass ihn an einer fehlerhaften Beratung kein Verschulden trifft. Welche Verhaltenspflichten ihn dabei im Einzelnen treffen, kann immer nur aufgrund der konkreten Umstände – dazu zählen die Risikofreudigkeit, das Anlageziel und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anlegers, beurteilt werden –, doch treffen ihn gegenüber dem Anlageinteressenten im Vorfeld der Anlageentscheidung jedenfalls Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Information, die der Anlageberater dem Anleger erteilen muss, hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, so dass der Kunde in den Stand versetzt wird, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Die Pflichten des Anlageberaters sind unter anderem umfassend in §§ 38 ff. WAG 2007 (Wertpapieraufsichtsgesetz) geregelt.

Stellt der Anlageberater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hin und veranlasst er dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung, dann haftet er für die fehlerhafte Beratung selbst dann, wenn auch er von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte, weil er ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen darf. Im konkreten Fall hatte der Anlageberater dem Anleger eine Beteiligung empfohlen, die nicht dem entsprach, was der Anleger in seinem „Anlegerprofil“ angekreuzt hatte. Diese Beteiligung führte beim Anleger zu herben Verlusten. Der OGH verneinte jedoch eine Haftung und sprach aus, dass dem Anlageberater keine fehlerhafte, haftungsbegründende Beratung vorgeworfen werden konnte, zumal dieser den Anleger weder unrichtige Informationen erteilt noch relevante Umstände über die getätigte Investition verschwiegen hatte. Der Umstand, dass die erworbene Beteiligung nicht dem Anlegerprofil entsprach, spielte deshalb keine Rolle, weil der Anlageberater nachweisen konnte, dass er den Anleger sowohl mündlich als auch schriftlich ausreichende Risikohinweise gegeben hatte. (OGH 8.7.2010, 2 Ob 53/10y)

Dr. Christian Nordberg
nordberg@hbn-legal.at
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Foto: Walter J. Sieberer

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