Vergleichende Werbung zeichnet sich dadurch aus, dass der Werbende sein Produkt mit demjenigen eines Mitbewerbers vergleicht. Zu Veranschaulichung wird dabei oft auch die Marke, etwa ein Logo, verwendet. Nach einem neuen Urteil des OGH ist dies nur begrenzt zulässig.
Im gegenständlichen Fall hatte ein Fensterhersteller seine Fenster mit den bekannten Velux-Fenstern verglichen. Velux ist als Marke registriert. Velux verfügt über einen Marktanteil von 85% auf dem österreichischen Markt für Dachflächenfenster und die angesprochenen Verkehrskreise verbinden mit Velux-Dachfenstern höchste Qualitätsvorstellungen.
Der OGH führte aus, dass die Verwendung einer fremden Marke in der Werbung für eigene Produkte eine kennzeichenmäßige Verwendung iSd § 10 MSchG darstellt. Der Verweis auf die fremde Marke ist bei vergleichender Werbung nur dann zulässig, wenn dabei der Ruf der Marke des Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise ausgenützt wird. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Hinweis auf diese Zeichen Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist. Darüber hinaus ist der Hinweis auf Marken und andere Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers in vergleichender Werbung nur dann gerechtfertigt, wenn er für den von der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung verfolgten Zweck, nämlich die Verbraucher über die Vorteile verschiedener Waren oder Dienstleistungen objektiv unterrichten zu können, geeignet und erforderlich ist. Diese Ausnahmebestimmung ist eng auszulegen. Im konkreten Fall hätte der Hinweis genügt, dass sich die Fenster zum Einbau in Dachschrägen eignen und vorhandene Fenster jeden gängigen Dachfenster-Typs ersetzen können. Der Hinweis auf die Marke Velux war keine Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Dachfenster. OGH 23.03.2011, 17 Ob 2/11k
Dr. Christian Nordberg
Foto: ©Walter J. Sieberer
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